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Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 19. September 2008 das vom Bundestag beschlossene Gesetz ohne Aussprache gebilligt. Es wird voraussichtlich am 1. November 2008 in Kraft treten.

[fusion_builder_container hundred_percent=“yes“ overflow=“visible“][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=“1_1″ background_position=“left top“ background_color=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ spacing=“yes“ background_image=““ background_repeat=“no-repeat“ padding=““ margin_top=“0px“ margin_bottom=“0px“ class=““ id=““ animation_type=““ animation_speed=“0.3″ animation_direction=“left“ hide_on_mobile=“no“ center_content=“no“ min_height=“none“][ERGÄNZUNG: Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz am 01. November 2008 in Kraft getreten. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Einführung des GmbH-Gesetzes abgeschlossen.]

Einige der Neuerungen sollen kurz vorgestellt werden.

Ein Kernanliegen der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hierdurch soll vielfach beanstandeten Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Gesellschaften, speziell der englischen Limited, begegnet werden.

Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) besser entsprechen zu können, wird eine Art „Einstiegsvariante der GmbH“, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine „normale“ GmbH – jedoch mit der Besonderheit, dass die Gründung ohne bestimmtes Mindeststammkapital erfolgen kann. Im Gegensatz zur „normalen“ GmbH darf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft aber ihre Gewinne nicht ausschütten, sondern soll quasi das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.

Das Mindeststammkapital der „normalen“ GmbH wird nicht herabgesetzt – es bleibt bei 25.000 Euro.

Die GmbH-Gesellschafter sollen künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Musste die Stammeinlage bisher mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind, sind zukünftig auch Geschäftsanteile mit einem Betrag von mindestens einem Euro möglich.

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem sowie eine kostenrechtliche Privilegierung bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls zu einer echten Kosteneinsparung führen.

Die Eintragung in das Handelregister wurde bereits mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Die Eintragungszeiten sollen noch weiter verkürzt werden. Dazu wird zum Beispiel das Eintragungsverfahren bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist (z.B. Handwerks- und Resaturantbetriebe, Bauträger etc.), vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Eine Beschleunigung steht auch bei Verwendung des Mustergründungsprotokolls zu erwarten, weil dann mit weniger Nachfragen der Registergerichte zu rechnen ist.

Um die Attraktivität der GmbH nicht bei der Gründung, sondern auch bei der Teilnahme am Markt zu erhöhen, sollen auch bisher in diesem Bereich empfundene Nachteile ausgeglichen werden.

So wird es der GmbH zukünftig ermöglicht, eine Verwaltungssitz zu wählen, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Der Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.

Dadurch, dass künftig nur noch derjenige als Gesellschafter gelten soll, der in die Gesellschafterlist eingetragen ist, soll zudem für mehr Transparenz bei den Gesellschaftsanteilen gesorgt werden. Es wird ein Anreiz geschaffen, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.

Die beim Handelsregister geführte Gesellschafterliste soll künftig als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen dienen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.

Schließlich sollen auch Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH bekämpft werden.

Um die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften zu beschleunigen, muss zukünftig eine inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden. Ist dort eine Zustellung, auch durch Niederlegung, nicht möglich, wird die Möglichkeit verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.

Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, sollen künftig die Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet.

Nicht zuletzt sollen die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert werden.
(LH)[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]