Haftung eines Prominenten für positive Äußerungen zu Kapitalanlage? Dazu hat der BGH am 17. 11.2011 – III ZR 103/10 – entschieden. Es ging in der Entscheidung um die Haftung eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls, unter anderem für Finanzrecht (Beklagter). Gegenstand der Entscheidung waren positive Äußerungen des Beklagten in einer Produktionformation, in einem mit dem Emissionsprospekt herausgegebenen Sonderdruck einer Finanzzeitschrift und einem ebenfalls mit dem Emissionsprospekt herausgegebenen Artikel einer anderen Zeitschrift. Hinsichtlich der Einflussnahme auf die Investitionsentscheidung potentieller Anleger mit diesen Äußerungen, kommt die persönliche Haftung des Beklagten als Prospektverantwortlicher in Betracht, so der BGH.
Was ist passiert?
Haftung eines Prominenten für positive Äußerungen zu Kapitalanlage?
Die klagenden Anleger machen Ersatzansprüche wegen fehlgeschlagener Beteiligungen an einer Publikums-KG geltend. Der Beklagte war Vorsitzender des Beirats der Muttergesellschaft der Komplementärin dieser KG. In einer Produktinformation, in einem mit dem Emissionsprospekt herausgegebenen Sonderdruck einer Finanzzeitschrift und einem ebenfalls mit dem Emissionsprospekt herausgegebenen Artikel einer anderen Zeitschrift wurde der Beklagte als ehemaliger Bundesminister und renommierter Verfassungsrechtler dahingehend zitiert, dass durch seine Mitwirkung im Beirat eine durchgehende Qualitätssicherung für jeden einzelnen Anleger geschaffen wurde. Er sei zudem durch die Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen beeindruckt.
Schon wenige Monate nach Zeichnung der Beteiligungen der Kläger wurde über das Vermögen der Publikums-KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Berufungsgericht lehnte eine Haftung des Beklagten ab. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger an den BGH.
Haftung eines Prominenten für positive Äußerungen zu Kapitalanlage? Dazu der BGH:
Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei der Produktinformation und der als Sonderdrucke gezielt vertriebenen Presseartikel um Bestandteile eines Prospekts im Rechtssinn. Der Beklagte habe die Stellung eines Prospektverantwortlichen innegehabt. Und zwar, weil da er sich mit seinen öffentlichen Äußerungen Einfluss auf die Investitionsentscheidung potentieller Anleger genommen habe. Das durch seinen Werdegang und Beruf begründete Vertrauen in seine Integrität, Objektivität und Fachkompetenz habe er im Rahmen seiner öffentlichen Äußerungen zu dem Anlagekonzept in Anspruch genommen.
Was lernen wir daraus?
Haftung eines Prominenten für positive Äußerungen zu Kapitalanlage?
Der BGH hatte bereits entschieden, dass zu den Prospektverantwortlichen außer den eigentlichen Prospektherausgebern und Initiatoren auch die so genannten Garanten zählen. Das sind Menschen, die durch ihre berufliche und wirtschaftliche Stellung eine besondere Vertrauensstellung einnehmen und durch Werbung für ein bestimmtes Produkt einen Vertrauenstatbestand schaffen. Insoweit bringt die vorliegende Entscheidung nochmals zum Ausdruck, dass die Nutzung beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehens zur Prospektwerbung durchaus riskant ist. Lässt man sich nämlich dann mit werbenden Aussagen, die sich als falsch herausstellen, in einem Prospekt zitieren, begründet dies eine Prospekthaftung.
Haftung eines Prominenten für positive Äußerungen zu Kapitalanlage?
(RH)