Hat Makler nur Provisionsanspruch bei Zurechenbarkeit Vertragsschluss? Dazu hat das LG Magdeburg am 25.10.2011, 9 O 785/11, entschieden. Und zwar erfordere ein Provisionsanspruch, dass zwischen der Maklertätigkeit und dem Abschluss des Hauptvertrages ein ursächlicher Zusammenhang besteht, so das LG. Ist dieser nicht gegeben, entfalle der Anspruch.
Was ist passiert?
Die Klägerin war als Angestellte bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, im Bereich der Immobilienvermittlung tätig. Die Klägerin schied aus dem Unternehmen aus und machte sich dann selbstständig. Mit der Beklagten schloss sie eine Vereinbarung für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Inhalt des Vermittlervertrags war auch ein Provisionskatalog. Danach sollte die Klägerin unter anderem für die Vermittlung von Darlehen Provisionen erhalten.
Kurz nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten sprach die Klägerin mit einem Kaufinteressenten, der sich telefonisch bei ihr gemeldet hatte, über den Erwerb von elf Eigentumswohnungen. Daraufhin sandte die Klägerin am selben Tag eine Anbahnungsmitteilung sowie den Objektnachweis an die Beklagte.
Der Kaufinteressent trat allerdings kurz darauf selbstständig an die Beklagte heran und vereinbarte einen Termin um die Einzelheiten einer Finanzierung zu besprechen. Als die Klägerin später erfuhr, dass die Beklagte mit dem Interessenten einen Darlehensvertrag zum Erwerb der Eigentumswohnungen abgeschlossen hat, forderte sie die Beklagte zur Zahlung der Provision auf.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Vergangenheit die Übersendung der Anbahnungsmitteilung für einen Provisionsanspruch genügen lassen.
Hat Makler nur Provisionsanspruch bei Zurechenbarkeit Vertragsschluss? Dazu das LG Magdeburg:
Das LG Magdeburg lehnt einen Provisionsanspruch der Klägerin ab.
Der Darlehensvertrag sei im vorliegenden Fall nicht in Folge der Anbahnungsmitteilung abgeschlossen worden, sondern weil sich der Kaufinteressent unabhängig davon selbst an die Beklagte gewandt habe. Die Anbahnungsmitteilung der Klägerin habe somit nicht ursächlich zum Vertragsschluss beigetragen.
Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe in der Vergangenheit die Übersendung der Anbahnungsmitteilung für den Provisionsanspruch genügen lassen, greife nicht durch. In dem von den Parteien geschlossenen Vermittlervertrag finde sich dafür kein Anhaltspunkt. Nur eine solche individualvertragliche Vereinbarung könne das Erfordernis der Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss abbedingen.
Was lernen wir daraus?
Der Entscheidung des LG Magdeburg ist zuzustimmen.
Hat Makler nur Provisionsanspruch bei Zurechenbarkeit Vertragsschluss?
Für einen Provisionsanspruch (BGB § 652 Abs 1) muss die Ursächlichkeit zwischen der Tätigkeit des Maklers oder Vermittlers mit dem Vertragsabschluss gegeben sein. Wendet sich der Kaufinteressent unabhängig vom Makler oder Vermittler an ein Kreditinstitut kann dies keinen Provisionsanspruch des Maklers oder Vermittlers begründen.
Nur eine entsprechende individualvertragliche Vereinbarung könnte das Erfordernis der Ursächlichkeit wirksam abbedingen.
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/institutionelles-zusammenwirken-bei-schrottimmobilienerwerb/