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Insolvenzanfechtung bei Teilzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher? Dazu hat am 20.09.2017, Az. 6 AZR 58/16, das BAG entschieden. Und zwar kann der Insolvenzverwalter Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners an einen Arbeitnehmer auch dann zur Masse zurückfordern, wenn der Zwangsvollstreckungsauftrag des Arbeitnehmers und die Ratenvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin weit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, so das BAG.

Was ist passiert?

Bis zum 03.05.2010 war der Beklagte bei dem Insolvenzschuldner als Fahrer beschäftigt. Der Schuldner wurde vom ArbG Aachen mit Urteil vom 11.01.2011 verurteilt, an den Beklagten rückständiges Entgelt für März bis Mai 2010 von 3.071,42 Euro zu zahlen. Der Beklagte erteilte am 21.09.2011 den Auftrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil zu betreiben. Mit dem Schuldner schloss die Gerichtsvollzieherin eine Ratenzahlungsvereinbarung. Am 29.05.2012 und 04.07.2012 wurden die letzten Raten von insgesamt 1.737,44 Euro gezahlt. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am 30.07.2012 gestellt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 16.10.2012. Und zwar mit der Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter. Die letzten Ratenzahlungen focht der Insolvenzverwalter nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO an. Der Beklagte führte aus, er habe den Zwangsvollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt. Die angefochtenen Zahlungen seien darum nicht unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.

Die Vorinstanzen

Die Vorinstanzen, das ArbG Aachen, Urt. v. 21.10.2014 – 3 Ca 1622/14 – und das LArbG Köln, Urt. v. 27.08.2015 – 7 Sa 342/15 – hatten der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben.

Insolvenzanfechtung bei Teilzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Die Revision wurde vom BAG zurückgewiesen.

§ 131 InsO

Wenn der Arbeitnehmer in der sog. „kritischen Zeit“, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, Zahlungen des Arbeitgebers erhalte, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), könne der Insolvenzverwalter die Zahlungen nach Maßgabe des § 131 InsO zur Masse zurückfordern (Insolvenzanfechtung). Und zwar könne der Arbeitnehmer in der kritischen Zeit, d.h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwanges beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreife und andere Gläubiger zurücksetze.

Insolvenzanfechtung bei Teilzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher? Druckzahlungen sind inkongruent

Zahlungen, die er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze oder die der Arbeitgeber erbringe, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), seien deshalb inkongruent. Wenn der vom Arbeitnehmer mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher vor der kritischen Zeit eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO abschließe (bis zum 31.12.2012: § 806b ZPO), seien die darauf erfolgenden Teilzahlungen selbstständig anfechtbar.

Schuldner mußte damit rechnen, dass Beklagte sein Einverständnis mit der Zahlungsvereinbarung widerruft

Der Schuldner musste nach Auffassung des BAG im vorliegenden Fall, auch wenn der Vollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt worden war, damit rechnen, dass der Beklagte sein Einverständnis mit der Zahlungsvereinbarung widerrufen und die Zwangsvollstreckung fortsetzen wird, wenn er die Raten nicht pünktlich zahlt. Und zwar habe das den fortbestehenden Vollstreckungsdruck und damit die Inkongruenz der Zahlungen begründet.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 38/2017 v. 20.09.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Insolvenzanfechtung auch bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher? Dazu hat am 20.09.2017, Az. 6 AZR 58/16, das BAG entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Insolvenzanfechtung auch bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher? Dazu hat am 20.09.2017, Az. 6 AZR 58/16, das BAG entschieden.