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Einer Anfang August 2016 eingegangenen Anregung, den Fußball-Club Bayern München e.V. „wegen Rechtsformverfehlung“ aus dem Vereinsregister, VR 2463, zu löschen, hat das AG München nicht entsprochen.

Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen. In der Anregung wurde behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

Die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hat das AG München hat abgelehnt.

Bereits der BGH in seiner Entscheidung vom 29.09.1982 (I ZR 88/80) hat nach Auffassung des Amtsgerichts München eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet (sog. „Nebenzweckprivileg“). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fußball-Club Bayern München seien geprüft worden. Es bestehe eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der FC Bayern München AG. Die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieser Beteiligung hier abzulehnen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 16.09.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH