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BSG, Urt. v 23. März 2011 – B 6 KA 11/10 R

1. § 115b SGB V i.V.m. dem AOP-Vertrag gestatten dem Krankenhaus lediglich zwei Alternativen von Kooperationsformen: Zum einen wenn  Operateur und Anästhesist Ärzte des Krankenhauses sind und zum anderen wenn Operateur ein am Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses ist.
2. Niedergelassene Vertragsärzte haben ggfs. einen Schadensersatzanspruch gegen Krankenhäuser, sofern diese die ihnen durch § 115b SGB V eingeräumten Möglichkeiten zu ambulanter Tätigkeit überschreiten.
(Leitsätze des Bearbeiters)

Der Fall:
Die klagende Gemeinschaftspraxis beschäftigte zwei Fachärzte für Anästhesiologie. Dieser Praxis war ein ambulantes Operationszentrum angegliedert, in welchem zur vertragsärztlichen Versorgung nieder- und zugelassene Chirurgen unter Mitwirkung der bei der Klägerin beschäftigten Fachärzte ambulant operierten.

Die Beklage betrieb in der gleichen Stadt ein Krankenhaus mit dem Schwerpunkt auf Gefäß- und Unfallchirurgie gerichtet.

2005 und 2006 führten drei sonst in dem benannten ambulanten Operationszentrum tätige Chirurgen im Krankenhaus der Beklagten unter Mitwirkung der dort beschäftigten Anästhesisten ambulante Operationen gemäß dem AOP-Vertrag (Vertrag nach § 115 b SGB V – ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) durch.

Das Krankenhaus der Beklagten rechnete im Nachgang hierzu seine anästhesiologischen Leistungen auf der Grundlage des AOP-Vertrages gegenüber den Krankenkassen ab. Die Kassenärztliche Vereinigung vergütete die von den Chirurgen erbrachten Leistungen. Weil sich die Klägerin insoweit durch das Geschäftsgebaren der Beklagten benachteiligt fühlte, beantragte sie beim Sozialgericht (SG) eine einstweilige Anordnung gegenüber der Beklagten mit dem Inhalt, diese möge es unterlassen, in ihrem Krankhaus aufgrund des § 115 b SGB V i. V. m. dem AOP-Vertrag ambulante Eingriffe unter Heranziehung von dort nicht belegärztlich tätigen Chirurgen durchzuführen. Nachdem die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung abgab, erklärte die Klägerin Erledigung in der Hauptsache.

Kurz darauf prozessierte die Gemeinschaftspraxis gegen die Beklagte neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mit dem Antrag, Auskunft darüber zu geben, welche im Krankenhaus der Beklagten von den dort angestellten Ärzten durchgeführten Operationen im anästhesiologischen Bereich im Zusammenhang mit den von der Kassenärztlichen Vereinigung vergüteten Leistungen der drei sonst in dem ambulanten Operationszentrum tätigen Chirurgen standen.

Nachdem die Klage erstinstanzlich unter anderem mit der Begründung vollumfänglich abgewiesen wurde, dass sich aus dem AOP-Vertrag keine Beschränkung der Leistungserbringung auf die ambulante Operation ergäbe, rief die Klägerin über die Sprungrevision i. S. d. § 161 SGG das Bundessozialgericht (BSG) an. Hier machte sie geltend, dass die streitgegenständliche Handlungsweise der Beklagten nicht durch § 115b SGB V i. V. m. dem AOP-Vertrag gedeckt sei, denn die Regelungen des AOP-Vertrages seien nicht mit dem in § 116 Satz 2 SGB V i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV für den ambulanten Bereich gesetzlich angeordneten Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte vereinbar. Demzufolge beantragte die Klägerin hier die Zurückverweisung des Rechtsstreites an das SG.

Die Entscheidung:
Das BSG folgte der Rechtsauffassung des SG nicht und verwies den Rechtsstreit antragsgemäß an dieses wegen des Erfordernisses weiterer tatsächlicher Feststellungen zurück.

Das BSG hat grundsätzlich das Bestehen eines Schadensersatzanspruches eines niedergelassenen Vertragsarztes gegenüber einem Krankenhaus unter Rückgriff auf die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anerkannt, sofern das Krankenhaus die ihm durch § 115b SGB V i. V. m. dem AOP-Vertrag eingeräumte Möglichkeit ambulanter Tätigkeit überschreitet.

Nach Auffassung des BSG sind lediglich zwei Kooperationsformen eines Krankenhauses bei der Mitwirkung bzw. Durchführung ambulanter Operationen im Rahmen des § 115b SGB V zulässig. Zum einen wenn  Operateur und Anästhesist Ärzte des Krankenhauses sind und zum anderen wenn Operateur ein am Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses ist. Demzufolge habe die Handlungsweise des beklagten Krankenhauses gegen die Vorgaben des § 115b SGB V i. V. m. dem AOP-Vertrag verstoßen, weil diese Bestimmungen keine Grundlage für die von der Beklagten praktizierte Kooperation zwischen einem Vertragsarzt als Operateur und einem Anästhesisten des beklagten Krankenhauses darstelle.

Betreffend die bei der ambulanten Operation notwendigen Anästhesieleistungen führte das BSG aus, diese dürften stets nur von einem Arzt des Krankenhauses erbracht werden, der dort voll- oder teilzeitbeschäftigt ist und sozialversichert ist oder aber dort beamtet ist. Die gleichen Maßgaben würden für den im AOP-Vertrag genannten „Operateur des Krankenhauses“ gelten. Daneben könne die Operation auch durch einen Belegarzt durchgeführt werden. Das BSG betonte in diesem Zusammenhang, das „Operatuer des Krankenhauses“ nicht ein „freier Mitarbeiter“, also ein nur punktuell hinzugezogener Vertragsarzt sein könne.

Konsequenzen für die Praxis:

Das BSG hat zunächst grundsätzlich einen Schlusspunkt unter eine Reihe divergierender sozialgerichtlicher Urteile im Zusammenhang mit einschlägigen Kooperationsverträgen zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Vertragsärzten gezogen. Einerseits wurden derartige  Kooperation mit der Folge der Abrechnung entsprechender Krankenhausleistungen als zulässig angesehen (so z.B. SG Fulda, Urt. v. 19. Januar 2010 – S 4 KR 495/06). Eine Reihe von Sozialgerichten entschied aber in derartigen Konstellationen genau entgegengesetzt (so z.B. SG Kassel, Urt. v. 24. November 2010 – S 12 KR 166/10).  Die grundsätzlich scharfe gesetzliche Abgrenzung zwischen ambulantem und stationärem Bereich wurde damit vom Bundessozialgericht bestätigt.

Nach der grundsätzlichen Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs durch das BSG dürften im nachfolgenden Stadium der Bezifferung des Schadens nicht unerhebliche Probleme auftreten.

Auch wenn kein strenger Kausalzusammenhang notwendig sein dürfte, so ist doch nachzuweisen, dass durch die ambulanten OPs mit falschem Personal dem niedergelassenen Arzt Behandlungseinsätze entgangen sind. In jedem Fall dürften hier die Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen. Frage wie im vorliegenden Fall dürfte immer sein, wie sicher es gewesen ist, dass die Klägerin/Anspruchstellerin herangezogen worden wäre.

Herausgestellt werden soll noch einmal, dass es im vorliegenden Fall um Fragen des Konkurrenzschutzes ging. Nicht Gegenstand der Entscheidung waren vergütungsrechtliche Fragen. Das BSG hat jedoch schon anklingen lassen, dass das Krankenhaus keinen Honoraranspruch hat, sofern es gegen die Maßgaben des § 115b SGB V verstößt und mit „falschem Personal“ arbeitet.
(RH)