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Am 27.06.2019 hat das VG Braunschweig, Az. 5 A 210/18, 5 A 59/19, entschieden:

Die von den Krankenkassen ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Krankenhaus Clausthal-Zellerfeld ist nicht wirksam erfolgt und der Versorgungsauftrag besteht damit weiter fort.

Was ist passiert?

Den Versorgungsvertrag mit der Asklepios Harzklinik Clausthal-Zellerfeld hatten die Krankenkassen gekündigt. Begründung: Das Krankenhaus könne eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung nicht mehr gewährleisten. Die Einrichtung sei für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht mehr erforderlich. Der Kündigung hatte das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichberechtigung widersprochen. Dagegen erhob der Verband der Ersatzkrankenkassen (vdek) Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Entscheidung aufzuheben. Gegen die Kündigung erhob die Klinik Klage mit dem Feststellungsantrag, dass der Versorgungsvertrag fortbesteht.

Was sagt das VG Braunschweig dazu?

Der Klage des Krankenhauses hat das VG Braunschweig stattgegeben und die Klage des vdek abgewiesen.

Begründung des VG:  Die Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht wirksam geworden. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichberechtigung habe der Kündigung fristgerecht widersprochen. Die gegen den Widerspruch erhobene Klage des vdek sei unzulässig: Nur den Krankenkassen gemeinsam stehe das Klagerecht gegen die Entscheidung des Ministeriums zu. Nicht aber einem einzelnen Verband. Dem Krankenhaus werde mit der Kündigung die Existenzgrundlage entzogen. Dies erfordere auch bei der Klage ein einheitliches Vorgehen der Krankenkassen.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts sind nicht rechtskräftig. Dagegen können die unterlegenen Parteien beim OVG Lüneburg Berufung einlegen.

Quellen: Pressemitteilung des VG Braunschweig v. 26.06.2019 und Juris das Rechtsportal

RH