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Am 10.08.2019 hat das SG Detmold zu Az. S 6 P 144/17 entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden können.

Was ist passiert?

Klägerin war eine 42jährige, pflegebedürftige Frau und lebt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. An den Wochenenden und Feiertagen hält sie sich bei ihren Eltern auf. Wie in den Jahren zuvor, nahm Sie im August 2017 an einer Reise eines Veranstalters teil, der spezielle Gruppenreisen für Menschen mit Behinderungen anbietet. Dafür fielen Kosten in Höhe von 2.601,55 Euro an. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit die Kosten hierfür jeweils getragen. Die beklagte Pflegekasse lehnte jedoch den vor Beginn der Reise erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstmals ab. Begründung: Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor.

Was sagt das SG Detmold dazu?

Das SG Detmold hat die Klage abgewiesen.

Die Kosten für die Verhinderungspflege sind nach Auffassung des Sozialgerichts von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Da die Klägerin in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebe und auf die dortige Pflege jederzeit zurückgreifen könne, sei ein solcher Fall sei nicht gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin am Wochenende zu Hause betreut werde. Denn im Fall der Verhinderung der Eltern könne die Klägerin in diesen Zeiten in der Einrichtung versorgt werden.

Es sei Sinn und Zweck der Regelung, die Pflege während einer Erholungsphase der Pflegeperson sicherzustellen. Denn den Pflegepersonen werde ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll hingegen ein Erholungsurlaub der pflegebedürftigen Person nicht finanziert werden. Nach Auffassung der Richter sprach gegen diese Einschätzung auch nicht, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Anträge positiv beschieden hatte zumal eine schriftliche Zusicherung für eine entsprechende Leistung nämlich nicht abgegeben worden sei. Die Richter konnten ebenso wenig einen Anspruch aus der Verletzung von Beratungspflichten ableiten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des SG Detmold v. 07.02.2019 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/vier-prozent-pauschaler-gewinnzuschlag-fuer-pflegeheime/

RH