Mehr Infos

LG Bonn, Urteil vom 16. April 2013 – 8 S 293/12

In seinem Urteil vom 16.04.2013 – 8 S 293/12 hat das Landgericht Bonn die Berufung der Postbank AG zurückgewiesen und die Rückzahlungspflicht einer Bank wegen einer unwirksamen Klausel zum Bearbeitungsentgelt, wie viele andere Gerichte inzwischen auch, bestätigt.

Der Fall:
Die Kläger schlossen im März 2012 einen Kreditvertrag über 40.000 € ab. Die Vertragsmaske enthielt einen vorgefertigten Abschnitt, wonach ein „Bearbeitungsentgelt“ für die Kapitalüberlassung geschuldet sein sollte. Dies berechnete die Beklagte mit 1.200 €.

Das AG Bonn hat der Klage auf Rückzahlung der 1.200 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Postbank AG.

Die Entscheidung:
Das LG hat die Berufung zurückgewiesen.

Die Klausel zum „Bearbeitungsentgelt“ stellt nach Ansicht des Gerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Als sog. Preisnebenabrede unterliege sie der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Verbraucher werden durch die Klausel unangemessen benachteiligt, denn die Bank lasse sich dadurch ein zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten bezahlen.

Das LG hat die Revision zugelassen.

Folgen für die Praxis:
Das Urteil des LG Bonn deckt sich mit zahlreichen und zu gleichgelagerten Sachverhalten ergangenen Urteilen der letzten 6 Monate. Dennoch denken die Banken gar nicht daran, ihre Erstattungs-Praxis zu ändern!

Wir empfehlen Kunden solcher Banken sich fachkundig bei uns hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer klageweise Geltendmachung des Erstattungsanspruchs beraten zu lassen. Wir konnten bereits zahlreichen Mandanten zur Durchsetzung ihres Rechts verhelfen!
(RH)