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Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat der Targobank mit Urteil vom 08. Juli 2015 – 341/14 untersagt, im Rahmen des Abschlusses von Verbraucherkreditverträgen formularmäßig einen so bezeichneten „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ zu verlangen. Der Individualbeitrag darf von der Targobank also nicht mehr erhoben werden.

Eine Unwirksamkeit des Individualbeitrags sei nach Ansicht des Gerichts bereits deshalb anzunehmen, weil dieser Betrag laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Damit weiche er von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wonach das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist, weil die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist.

Grundgedanke des Darlehens sei es, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist.

Auch auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung ausnahmsweise gerechtfertigt wäre. Der aufgrund individueller Faktoren zustandegekommende Individualbeitrag, welcher unabhängig von der Laufzeit besteht, benachteilige den Kunden bereits per se.