LG Köln, Urteil vom 20.10.2013 – 26 O 211/13
Die Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens reduziert wird. Damit hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 30. Oktober 2013 – 26 O 211/13 diese viel diskutierte Vertragsklausel für unzulässig erklärt und so einer Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben. Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s.
Die Kammer hält die Klausel in Übereinstimmung mit der Klägerin für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der beklagten Telekom.
Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s – so die Kammer – ein breites Publikum und nicht nur sog. „Power User“.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung 15/13 des LG Köln vom 30. Oktober 2013)