Die mit einer Berufsrichterin und zwei aus der Wirtschaft stammenden Handelsrichtern besetzte Handelskammer des Landgerichts Magdeburg hat mit Urteil vom 4. Mai 2016 – 36 O 103/15 entscheiden, dass eine Magdeburger Firma nicht mehr beim Vertrieb von Bier auf eine Magdeburger Biertradition eines Sudenburger Brauhauses seit 1882 hinweisen darf. Der Verbraucher werde getäuscht, wenn das beworbene Bier überhaupt nicht in Magdeburg, sondern in Franken gebraut wird.
Das Gericht hat einen Verstoß der Magdeburger Firma gegen das Markengesetz darin gesehen, dass das beworbene Bier überhaupt nicht in Magdeburg, sondern in Franken gebraut wird. Hierdurch wird der Verbraucher getäuscht, weil er bei Bezeichnungen wie „Wieder da! Ein Spitzenpilsner aus dem Sudenburger Brauhaus. Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt“, davon ausgeht, dass das Bier in Magdeburg gebraut wird.
Für den Fall das die Magdeburger Firma, die auch im Internet werbend auftritt, gegen das Urteil verstößt, muss sie mit der Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bzw. der Anordnung von Ordnungshaft gegen die Verantwortlichen bis zur Dauer von 6 Monaten rechnen.
Kläger ist eine Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann hiergegen mit der Berufung das Oberlandesgericht Naumburg anrufen.
(Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Magdeburg Nr.: 020/2016 vom 17. Mai 2016)