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LG Osnabrück, Urt. v. 27. Februar 2012 – 2 O 2331/11

Nach einer Entscheidung des LG Osnabrück hat ein Volksfestbesucher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wenn er auf einem historischen Volksfest von einem Prügelbalken ins Stroh fällt.

Was war passiert?
Der Kläger und seine Lebensgefährtin besuchten im Juni 2011 das historische „Kivelingsfest“ in Lingen. Die Beiden nahmen zusammen an einer Attraktion, dem sog. Prügelbalken teil. Dabei sitzen sich zwei Personen auf einem Holzbalken gegenüber und versuchen sich mittels mit Watte gefüllter Säcke von dem Balken herunterzuschlagen. Unterhalb des Holzbalkens, ca. 1,5 m tiefer,  befinden sich Strohballen und eine zusätzliche Schicht mit lockerem Stroh.

Der Kläger erhielt im Laufe des Spiels Schläge von seiner Lebensgefährtin und fiel von dem Balken in das Stroh. Dabei zog er sich u.a. einen Bruch des ersten Halswirbels zu.

Seine Klage auf Schmerzensgeld richtet sich gegen den Verein, der das Volksfest veranstaltete.

Was sagt das Gericht dazu?
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts hat der beklagte Verein keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Außerdem sei für den Kläger offenkundig gewesen, dass er sich auch bei einem Spiel auf dem Prügelbalken möglicherweise verletzen könne.

Die Fläche unterhalb des Balkens war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend mit Stroh abgepolstert gewesen. Eine zusätzliche Polsterung, z.B. durch weiche Matten, wäre dem Charakter des Festes nicht gerecht geworden und auch mit dieser zusätzlichen Polsterung hatte es zu den Verletzungen kommen können.

Bei dem Unfall des Klägers habe sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert.

Was lernen wir daraus?
Wer sich eigenverantwortlich auf einen Prügelbalken wagt, dann von seiner Lebensgefährtin hinuntergeprügelt wird und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Veranstalter des Prügelbalkens für eine ausreichende Polsterung sorgt.

Auch Entschädigung für das vermutlich angeknackste Ego wird nicht gewährt!

(Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 27. Februar 2012)