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LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2013 – L 5 KR 102/13 B ER

Nach einer Entscheidung des LSG Bayern vom 08.04.2013 – L 5 KR 102/13 B ER sind gesetzliche Krankenkassen dazu verpflichtet, die Kosten für eine Avastintherapie zu übernehmen, wenn herkömmliche Maßnahmen keine Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung bieten.

Was war passiert?
Der 46-jährige Kläger war an einem bösartigen hirneigenen Tumor erkrankt. Radiologische, operative und chemotherapeutische Maßnahmen vermochten den Krebs nicht zu stoppen. Das Leben des Klägers war akut bedroht. Die behandelnden Ärzte sahen nur noch die Chance, mittels einer Avastintherapie (Anmerkung: Avastin = Medikament gegen Krebs) den tödlichen Verlauf der Erkrankung zu stoppen oder zumindest zu verlangsamen. Allerdings ist Avastin für diese konkrete Krebsbehandlung nicht zugelassen.

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Übernahme der Therapie unter Berufung auf eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MDK) ab.

Was sagt das LSG dazu?
Das LSG hat die Beklagte im Eilverfahren zur Kostenfreistellung verpflichtet.

Die besondere Dringlichkeit angesichts des Gesundheitszustands des Klägers verbiete es, den Kläger auf ein langwieriges Verfahren mit Beweiserhebung und Sachverständigengutachten zu verweisen. Daher seien im Eilverfahren die Rechtsgüter des Patienten mit denen der Krankenkasse gegeneinander abzuwägen. Der grundgesetzlich verankerte Schutz von Leben und Gesundheit des Klägers sei mit den Interessen aller Beitragszahler, keine Kosten für aussichtslose Behandlungen zu tragen, abzuwägen.

Im konkreten Fall vertrat das Gericht die Auffassung, dass die zugelassenen Methoden der medizinischen Wissenschaft als erfolglos ausgeschöpft anzusehen sind und nach ärztlicher Einschätzung die Avisintherapie als erfolgreich einzuschätzen ist. Daher überwiege das Rechtsgut des Klägers auf Leben. Das finanzielle Interesse einer dennoch nicht erfolgreichen Therapie habe dahinter zurückzustehen.

Was lernen wir daraus?
Bieten die herkömmlichen medizinischen Maßnahmen keine Aussicht auf erfolgreiche Behandlung und ist nach ärztlicher, wissenschaftlich fundierter Kenntnis ein neues Verfahren aussichtsreich, müssen die Kassen auch diese Verfahren übernehmen.
(RH)