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Das LSG Erfurt hat in einem Rechtsstreit über die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie mit Entscheidung vom 254.08.2016, Az. L 11 KA 928/15, klargestellt, dass es den Sozialgerichten durch Gesetz verwehrt ist, anstelle der zuständigen Gremien eine Auswahlentscheidung zu treffen und zu begründen.

 Was ist passiert?

Unter anderem hatten sich der Arzt Dr. G. und die Ärztin R. auf einen für den Versorgungsbereich Jena ausgeschriebenen Vertragsarztsitz für das Fachgebiet der Orthopädie beworben. Das LSG Erfurt hatte mit Urteil vom 05.12.2013 den Beschluss des Berufungsausschuss (Beklagter) vom 10.08.2011, Dr. G. für die vertragsärztliche Tätigkeit zuzulassen, wegen fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben und den Berufungsausschuss zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet. Der Berufungsausschuss beschloss am 05.11.2014, nunmehr Frau R. für den Vertragsarztsitz zuzulassen.
Das SG Gotha, Az. S 2 KA 5680/14, hatte auf die Klage des Dr. G. auch die neue Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses aufgehoben und ihn zur erneuten Entscheidung verpflichtet.

Was sagt das LSG Erfurt dazu?

Die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat das LSG Erfurt zurückgewiesen.

Der Beklagte hat nach Auffassung des Landessozialgerichts zwar maßgeblich auf Versorgungsgesichtspunkte abstellen dürfen. Jedoch habe er weder in dem Beschluss noch im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt, auf welche Tatsachen er den von ihm behaupteten ungedeckten Versorgungsbedarf auf dem Gebiet der konservativen Orthopädie stützt. Der Bedarf sei auch nicht ohne weiteres erkennbar; somit habe auf weitere Darlegungen und Ermittlungen nicht verzichtet werden dürfen. Den Sozialgerichten sei es durch Gesetz verwehrt, anstelle der zuständigen Gremien eine Auswahlentscheidung zu treffen und zu begründen. Der Berufungsausschuss werde daher erneut entscheiden müssen.

Das LSG Erfurt hat die Revision an das BSG nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr. 8/2016 v. 26.08.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH