Landessozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 11. Juli 2013 – L 5 AS 472/11
Das Landessozialgericht Halle (Saale) hat mit Beschluss vom 11.07.2013 – L 5 AS 472/11, entschieden, dass die kieferorthopädische Behandlung mit besonders komfortablen Miniaturbrakets eine über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistungen darstellt, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II keinen Anspruch haben.
Was war passiert?
Die jugendliche Klägerin meinte, die „Basisversorgung“ der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche nicht dem Stand der ärztlichen Wissenschaft. Deshalb habe die ARGE ihr die zusätzlichen Kosten zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Was sagt das LSG Halle dazu?
Das LSG Halle (Saale) hat für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht kein Anspruch auf über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistungen. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht erkennbar. Die begehrten Mehrkosten seien auch zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Was lernen wir daraus?
Gemäß § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Weiterhin werden Leistungen der Grundsicherung u.a. in Form von Geldleistungen erbracht (§ 4 Abs. 1 SGB II). Gemäß § 4 Abs. 2 SGB II wirken die nach § 6 zuständigen Träger darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Den Arbeitssuchenden wird die Erlangung von Krankenversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass die von der Krankenversicherung gewährten Leistungen die Würde des Menschen nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheidung des LSG Halle in vollem Umfang zuzustimmen.
(RH)