Anspruch auf Witwenrente nach 17 Tagen Ehe? Dazu hat das Hessische Landessozialgericht mit Urt. v. 16. November 2011 – L 5 R 320/10 – entschieden, dass nach einer Ehedauer von 17 Tagen nur dann ein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen ist, dass die Hochzeit allein oder weit überwiegend dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung dienen sollte.
Was ist passiert?
Im November 2007 heiratete die damals 56-jährige Klägerin einen an unheilbarem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. Nach 17 Tagen verstarb der 58-jährige an den Folgen seiner Erkrankung. Die Klägerin beantragte die Gewährung von Witwenrente gemäß § 46 SGB VI.
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab; eine Versorgungsehe sei nicht widerlegt.
Die arbeitslose Witwe war der Ansicht, dass der Tod ihres Mannes zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei.
Die erste Instanz
Anspruch auf Witwenrente nach 17 Tagen Ehe? In der ersten Instanz wurde die Klage zu Gunsten der beklagten Versicherung abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Anspruch auf Witwenrente nach 17 Tagen Ehe ? Dazu das Hessische Landessozialgericht?
Nach der Ansicht des Landessozialgerichts besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Dies sei nur anders zu bewerten, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Hochzeit allein oder weit überwiegend dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung dienen sollte. Derartige besondere Umstände liegen nach Ansicht des Gerichts z.B. in einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei der Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen sind.
Im Fall der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht auf Heilung bestanden. Darüber hätten die Ärzte den Ehemann und auch die Klägerin informiert. Der verstorbene Ehemann hätte auch anlässlich des Heiratsantrages zu der Klägerin gesagt, dass er ihr auch einmal etwas Gutes tun wollte.
Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei daher nicht widerlegt worden.
Anspruch auf Witwenrente nach 17 Tagen Ehe? Was lernen wir daraus?
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer so genannten Versorgungsehe zum Zwecke der Hinterbliebenenversorgung widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Die besonderen Umstände für das Vorliegen des Ausnahmefalles bestehen grundsätzlich in Form unvorhersehbarer Ereignisse und müssen dargelegt, ggfs. bewiesen werden.
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