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Am 20.09.2018 hat das LSG Essen zu Az. L 5 P 97/17 entschieden, dass eine gemeinsame Wohnung i.S.v. § 38a SGB XI als Voraussetzung für einen Wohngruppenzuschlag auch dann anzunehmen ist, wenn die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit den pflegebedürftigen Bewohnern ein weitgehend selbständiges Leben in ihren Zimmern ermöglicht.

 Was ist passiert?

Der Kläger bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I und mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage sind entsprechend ausgestaltet. Die Beklagte vertrat aufgrund dessen die Auffassung, eine gemeinsame Wohnung liege nicht vor und lehnte den vom Kläger beantragten sog. Wohngruppenzuschlag ab.

Das SG Köln hat die Klage abgewiesen.

Was sagt das LSG Essen dazu?

Unter Abänderung des Urteils des SG Köln hat das LSG Essen die Beklagte zur Gewährung des Wohngruppenzuschlages verurteilt.

Nach Auffassung des LSG liegt eine gemeinsame Wohnung vor. Dem Kläger würden daher zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen i.S.v. § 38a SGB XI zustehen. Bei der Etage der Gemeinschaft handele es sich – im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern – um eine Wohnung. Diese Wohnung sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Es könne ein selbständiger Haushalt geführt werden, da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien.

Es handele sich auf der Etage auch um eine gemeinsame Wohnung:

Denn jederzeit könnten

  • der Gemeinschaftsraum mit Küche,
  • der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken,
  • die Gästetoilette,
  • der Hauswirtschaftsraum sowie
  • der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum

von allen Bewohnern genutzt werden.

Der Umstand, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit in die Lage versetzt würden, weitgehend selbständig in ihren Zimmern zu leben, würde den Charakter einer gemeinsamen Wohnung ausschließen. Mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohngemeinschaften als sinnvolle Zwischenform zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, stehe dieses Ergebnis im Einklang. Das Zusammenleben habe schließlich dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gedient.

Die Revision wurde vom Landessozialgericht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 27.12.2018 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/vier-prozent-pauschaler-gewinnzuschlag-fuer-pflegeheime/

 

RH