Markenschutz für Farbe Rot zugunsten deutscher Sparkassen? Dazu hatte der EuGH unter Az.: C-217/12 und C-218/13 am 19.06.2014 zu entscheiden, ob die konturlose Farbmarke Rot, die zugunsten deutscher Sparkassen eingetragen ist, zu löschen ist.
Was ist passiert?
Das BPatG hat über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Oberbank AG und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV) und der Banco Santander AG Santander sowie der Santander Consumer Bank AG einerseits und dem DSGV andererseits zu entscheiden. Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen die Anträge der Oberbank und von Santander auf Ungültigerklärung einer konturlosen Marke in Rot, deren Inhaber der DSGV ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Jahr 2007 zugunsten des DSGV eine konturlose Farbmarke Rot „Farbton 13 nach dem HKS-Farbfächer, was RAL 3020 „Verkehrsrot“ entspricht“ für Finanzdienstleistungen eingetragen. Zwar habe die Marke an sich keine Unterscheidungskraft „d.h. sie ermögliche an sich keine Zuordnung der mit ihr beworbenen Dienstleistungen zu einem bestimmten Dienstleistungsgerbringer“, sie habe sich jedoch mit einem Grad von 67,9% im Verkehr durchgesetzt. Die österreichische Oberbank AG, die Banco Santander und die Santander Consumer Bank haben die Löschung der Marke beantragt. Ihrer Ansicht nach hat die Marke auch durch Benutzung keine Unterscheidungskraft erworben.
Zudem bestehe ein erhebliches Bedürfnis, die Farbe Rot für alle Wettbewerber freizuhalten. Da das Patent- und Markenamt die Löschungsanträge zurückwies, haben die Oberbank AG, die Banco Santander und die Santander Consumer Bank Beschwerde beim BPatG eingereicht. Dieses hat dem EuGH Fragen zum erforderlichen Zuordnungsgrad, zum maßgeblichen Zeitpunkt und zur Beweislast bei der Prüfung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Markenschutz für Farbe Rot zugunsten deutscher Sparkassen? Dazu der EuGH:
Der EuGH hat dem BPatG wie folgt geantwortet:
„1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es in Verfahren, in denen fraglich ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, stets erforderlich ist, dass eine Verbraucherbefragung einen Zuordnungsgrad dieser Marke von mindestens 70% ergibt.
2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Ungültigerklärung einer nicht originär unterscheidungskräftigen Marke bei der Beurteilung, ob diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zu prüfen ist, ob die Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben wurde. Unerheblich ist insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend macht, sie habe jedenfalls nach der Anmeldung, aber noch vor ihrer Eintragung, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt.
3. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, die streitige Marke im Rahmen eines Löschungsverfahrens für ungültig zu erklären, sofern sie nicht originär unterscheidungskräftig ist und ihr Inhaber nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte.“
Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe“) der Richtlinie 2008/95 bestimmt:
„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
(3) Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde.…“
Ausführungen des EuGH:
Von der Befugnis nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 hat Deutschland nach Auffassung des BPatG keinen Gebrauch gemacht.
Der EuGH hat ausgeführt, dass eine Farbe als solche unter bestimmten Umständen eine Marke i.S.v. Art. 2 der Richtlinie 2008/95 darzustellen vermag (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 06.05.2003 – C-104/01 „Libertel“ und EuGH, Urt. v. 24.06.2004 – C-49/02 „Heidelberger Bauchemie“).
Im Urteil Libertel hatte der EuGH u.a. entschieden: „Eine Farbe als solche, ohne räumliche Begrenzung, kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft … haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier erfüllt diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.“ In diesem Urteil ging es um Farbe Orange als Marke für Waren und Dienstleistungen des Telekommunikationsbereichs.
Was lernen wir daraus?
Markenschutz für Farbe Rot zugunsten deutscher Sparkassen?
In seinem Urteil hat der EuGH zunächst klargestellt, dass der Schutz einer Farbe als Marke grundsätzlich in Betracht kommt. Jedoch müssten die Sparkassen belegen, dass die Marke vor der Anmeldung durch die Santander Bank im Jahre 2002 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte. Die Marke ist dabei der sparkassentypische Farbton, der „Farbton 13 nach dem HKS-Farbfächer, was RAL 3020 „Verkehrsrot“ entspricht“. Dem Vernehmen nach vertreten beide Seiten die Auffassung, dass die Entscheidung des EuGH für sie vorteilhaft ist.
Hier wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Sparkassen eher für sich in Anspruch nehmen können, erfolgreich gewesen zu sein. Es steht nunmehr zu erwarten, dass sich der Bundesgerichtshof auf kurz oder lang mit der Sache zu befassen haben wird.
Quelle: Juris das Rechtsportal
Markenschutz für Farbe Rot zugunsten deutscher Sparkassen?
Siehe auch: https://raheinemann.de/bgh-abstrakte-farbmarke-sparkassen-rot-muss-nicht-geloescht-werden/
RH