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Muss Krankenkasse Behandlung mit neuartiger Chemotherapie bezahlen? Dazu hat am 29.03.2017 das SG Dresden entschieden, dass eine schon länger an Brustkrebs erkrankte Patientin Anspruch auf die Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie haben kann, auch wenn noch nicht feststeht, dass das Medikament für diese Behandlung zugelassen werden kann und sicher wirksam ist.

Was ist passiert?

2008 erkrankte die 48 Jahre alte Antragstellerin an einer aggressiven Form von Brustkrebs. Sie wurde nach einer Operation mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt. Immer wieder bildeten sich dennoch Metastasen. 2017 schlug ihr Arzt die Behandlung mit Pertuzumab im Rahmen einer Kombinationstherapie vor. Die Übernahme der Kosten lehnte die AOK Plus ab. In Europa ist Pertuzumab seit 2013 zugelassen. Allerdings ist die Zulassung beschränkt auf Fälle, in denen noch keine vergleichbare Behandlung statt fand (sog. „first-line“). Eine Zulassung fehlt für die sog. „further-line-Therapie“. Eine first-line-Behandlung war nicht mehr möglich, da die Antragstellerin bereits seit 2008 mit Chemotherapie behandelt wird.

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht.

Muss Krankenkasse Behandlung mit neuartiger Chemotherapie bezahlen? Dazu das SG Dresden:

Dem Eilantrag hat das SG Dresden stattgegeben.

Das Grundrecht auf Gewährleistung kann es nach Auffassung des Sozialgerichts effektiven Rechtsschutzes gebieten, dass einer Patientin die Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie zugesprochen wird, auch wenn noch nicht feststeht, dass das Medikament für diese Behandlung zugelassen werden kann und sicher wirksam ist. Ob die von der Krankenkasse vorgeschlagene Chemotherapie mit zugelassenen Medikamenten gleichwertig ist, war in der Kürze der Zeit nicht aufzuklären. Dass die Antragstellerin von der further-line-Behandlung mit Pertuzumab in Dreierkombination profitieren könnte,  bestätigten die vom Sozialgericht befragten Ärzte. Nur durch einen Obergutachter könnte geklärt werden, ob diese Einschätzung zutrifft. Wegen des akut lebensbedrohlichen Zustandes der Klägerin fehlte dazu allerdings die Zeit. Die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkasse mussten unter diesen Umständen hinter dem Schutz des Lebens der Antragstellerin zurücktreten.

Quellen: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 7/2017 v. 24.05.2017 und Juris das Rechtsportal

Muss Krankenkasse Behandlung mit neuartiger Chemotherapie bezahlen?

Siehe auch: https://raheinemann.de/krankenkasse-muss-medizinisch-notwendige-fettabsaugung-bezahlen/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Muss Krankenkasse Behandlung mit neuartiger Chemotherapie bezahlen? Dazu hat am 29.03.2017 das Sozialgericht Dresden entschieden.