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BSG, Urteile vom 17.12.2014 – B 1 KR 59/12 R, B 1 KR 60/12 R, B 1 KR 61/12 R, B 1 KR 71/12 R

Welche Erwägungen stellte das BSG an?

Nach Zustellung der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteile berichtet der 1. Senat des BSG über die weiteren Ergebnisse seiner Sitzung am 17.12.2013:

1. B 1 KR 59/12 R (= Ziffer 6 der Terminvorschau Nr. 64/13)
SG Leipzig – S 8 KR 381/09
LSG Chemnitz – L 1 KR 112/10
2. B 1 KR 60/12 R (= Ziffer 7 der Terminvorschau Nr. 64/13)
SG Leipzig – S 8 KR 383/09
LSG Chemnitz – L 1 KR 114/10
3. B 1 KR 61/12 R (= Ziffer 8 der Terminvorschau Nr. 64/13)
SG Leipzig – S 8 KR 385/09
LSG Chemnitz – L 1 KR 116/10
4. B 1 KR 71/12 R (= Ziffer 9 der Terminvorschau Nr. 64/13)
SG Berlin – S 112 KR 1664/09
LSG Berlin-Brandenburg – L 1 KR 267/11

Die jeweils klagenden Krankenhausträgerinnen haben mit ihren Revisionen bis auf einen Nebenpunkt der Zinsberechnung Erfolg gehabt (Fälle 1 bis 3), die beklagte Krankenkasse mit ihrer Revision (Fall 4) dagegen dementsprechend im Wesentlichen nicht.

Die jeweils streitigen Restvergütungsansprüche der Klägerinnen wegen Krankenhausbehandlung Versicherter erloschen nicht dadurch, dass die Beklagte jeweils mit einer Gegenforderung aus öffentlich-rechtlicher Erstattung wegen überhöhter Vergütungszahlungen in der Vergangenheit aufrechnete. Wenn die Gegenforderungen bestanden, waren sie zu dem Zeitpunkt bereits verjährt, zu dem die Beklagte erstmals die Aufrechnung hätte erklären können. Die Prüfverfahren, die die Beklagte mit Beauftragung des Medizinischen Dienstes jeweils einleitete, hemmten den Eintritt der Verjährung nicht. Obwohl das Landessozialgericht in den Fällen 1. bis 3. die analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften des BGB sorgfältig begründet hatte, konnte sich das BSG nicht von der Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung überzeugen. Leitet eine Krankenkasse eine Abrechnungsprüfung ein, bereitet sie lediglich ihre Entscheidung darüber vor, ob und inwieweit sie einen Erstattungsanspruch geltend machen will. Sie verdeutlicht damit ihren Rechtsverfolgungswillen noch nicht in einem Ausmaß, welches den Eintritt der Hemmungswirkung rechtfertigt.

Was lernen wir daraus?
Die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB zur Verjährungshemmung hat das BSG als  eindeutig angesehen. Eine Lückenhaftigkeit der Regelung als Voraussetzung für eine Auslegung und Anwendung auf Fälle außerhalb dieser Regelung war für das BSG nicht ersichtlich. Danach ist es nach Ansicht des BSG nicht möglich, die Verjährungshemmung auch auf andere als vereinbarte Begutachtungsverfahren anzuwenden. Eine Anwendung auf die dem BSG zur Entscheidung vorgelegten Fälle, bei denen es um das gesetzlich gem. § 275 Abs. 1c) SGB V geregelte Begutachtungsverfahren ging, schied daher aus.
(RH)