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OLG Dresden, Beschlüsse vom 03.06.2014 – 2 Ws 196/14 und  2 Ws 200/14

Das OLG Dresden hat im Rahmen der nach sechsmonatiger Untersuchungshaft von Amts wegen durchzuführenden Haftprüfung mit Beschlüssen vom 03. Juni 2014 – 2 Ws 196/14 und  2 Ws 200/14 die Fortdauer der Untersuchungshaft für die fünf inhaftierten Infinus-Manager angeordnet.

Worum geht es?
Das Oberlandesgericht bestätigt damit das Vorliegen des dringenden Verdachts eines nach Art eines Schneeballsystems mittäterschaftlich begangenen Kapitalanlagenbetruges (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 2 StGB) zu Lasten einer Vielzahl geschädigter Anleger in einem strafrechtlich relevanten Schadensumfang von knapp 391 Mio. Euro. Zudem sei angesichts der bei einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe und des aufgrund zivilrechtlicher Regressforderungen drohenden wirtschaftlichen Ruins auch der Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei angesichts der äußerst umfangreichen Ermittlungen nicht verletzt.

Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. Die nächste reguläre Haftprüfung hat in drei Monaten zu erfolgen.

Was lernen wir daraus?
Eine Vielzahl von Anlegern erhofften sich von Ihrer Geldanlage höhere Renditen als sie auf herkömmliche Weise zu erreichen sind. Das mit höheren Renditen korrespondierende höhere Risiko hat sich im Fall der Infinius Produkte voll realisiert, wobei das Ende der Infinius Gruppe offensichtlich durch strafrechtlich relevante Verhaltensweise fatalerweise noch beschleunigt wurde.
(RH)