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OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2013 – 26 U 140/12

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 21.05.2013, Az.: 26 U 140/12, entschieden, dass ein nicht erkanntes Darmkarzinom kein ärztlicher Behandlungsfehler eines Gynäkologen sein muss, wenn der Gynäkologe eine Patientin mit Unterleibsschmerzen nach dem Ausschluss eines pathologischen, gynäkologischen Befundes zur weiteren Abklärung an einen Urologen überwiesen und zunächst keine weitergehenden Untersuchungen veranlasst hat. Er haftet nicht, wenn die Patientin ihn in der Folgezeit nicht erneut kontaktiert und später aufgrund eines erst ca. sechs Monate nach der gynäkologischen Behandlung diagnostizierten Darmkarzinoms verstirbt.

Was war passiert?
Die seinerzeit 50 Jahre alte Patientin ließ sich aufgrund von Unterleibsschmerzen im Oktober 2007 vom beklagten Gynäkologen behandeln. Nach der Abklärung gynäkologischer Fragestellungen, die keinen pathologischen Befund ergaben, überwies der Beklagte die Patientin an einen Urologen, der in einem an den Beklagten und den Hausarzt der Patientin gerichteten Arztbrief zu einer weiteren Darmuntersuchung riet. Beim Beklagten stellte sich die Patientin nicht weiter vor.

Im April 2008 ließ die Patientin aufgrund zunehmender Schmerzen eine Darmspiegelung durchführen, in deren Folge ein Darmkarzinom festgestellt wurde.

An dieser Erkrankung verstarb die Patientin im Jahre 2010.

Die die Patientin beerbenden Kinder haben vom Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe behandlungsfehlerhaft weitergehende Untersuchungen ihrer Mutter durch CT/MRT bzw. eine Darmspiegelung unterlassen. Bei fachgerechtem Vorgehen wäre das Karzinom früher festgestellt worden und eine Heilung der Mutter möglich gewesen.

Das LG Bielefeld hat die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Was sagt das OLG Hamm dazu?
Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Gynäkologe die Mutter der Kläger nicht fehlerhaft behandelt. Auf seinem gynäkologischen Fachgebiet sein ihm kein Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Dass es der Beklagte fehlerhaft unterlassen habe, eine weitere medizinische Abklärung zu veranlassen, lasse sich nicht feststellen. Das gelte selbst dann, wenn der Beklagte nicht aufgrund einer hausärztlichen Überweisung tätig geworden sei, sondern die Primärbehandlung der Patientin übernommen habe. Der Beklagte habe die Patientin nach den gynäkologischen Untersuchungen an den Urologen überweisen dürfen, dieses Fachgebiet habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei nicht festzustellen, dass es der Beklagte versäumt habe, die Patientin zur Kontrolle nach der urologischen Untersuchung einzubestellen. Nach der Behandlung habe der Beklagte abwarten und, nachdem die Patientin bei ihm nicht erneut vorstellig geworden sei, annehmen dürfen, dass sich ihre Beschwerden gebessert hätten.

Was lernen wir daraus?
Bei ansonsten ordnungsgemäßer Behandlung ist ein Arzt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet. Ein fehlerhaftes Verhalten kann ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden.
(RH)