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OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2013 – 4 W 645/12

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vom 24. Januar 2013 – 4 W 645/12 kann ein einseitiger Internetauftritt die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen hervorrufen.

Was war passiert?
In einem Schadensersatzprozess einer Patientin gegen eine Mainzer Klinik vor dem Landgericht erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten. Drei Beklagte lehnten ihn im Anschluss wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führten sie u.a. an, dass der Sachverständige auf seiner Homepage in pauschalisierender Weise gegen die Behandlerseite eingestellt und damit nicht unvoreingenommen sei.

Das Landgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vor dem Oberlandesgericht.

Was sagt das OLG dazu?
Das OLG befand die Beschwerde für begründet.

Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt die Gestaltung der Homepage des Sachverständigen Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit, weil er mehrfach seine Patientennähe hervorhebe. Die Homepage ist nach Auffassung der Richter durch die veröffentlichte Meinung des Sachverständigen, dass es aufgrund einer zu missbilligenden, am Gewinnstreben orientierten schlechten Organisation der Patientenversorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen zu Patientenschädigungen komme, geprägt. Als „Grundidee“ präsentiere er die Überschrift „Patientensicherheit vs. Sparen“. Auf nahezu allen Seiten der Internetpräsenz seien derartige Darstellungen zu finden, diese sind von der Maßgabe, der Fehler liege auf Behandlerseite, getragen.

Vor diesem Hintergrund sei der Sachverständige nicht mehr als unvoreingenommen anzusehen.

Das Landgericht hat nun über die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu entscheiden.

Was lernen wir daraus?
Sachverständige sollen als unabhängige Personen mit Fachwissen bestimmte Sachverhalte würdigen. Dazu müssen sie unvoreingenommen und unparteilich auftreten.

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige aufgrund seiner parteilich wirkenden Internetpräsenz Zweifel an eben diesen Kriterien aufkommen lassen. Und wieder zeigt sich: nicht alle Meinungen sollten im Internet für nachlesbar dokumentiert werden!
(RH)