Am 05.09.2016, Az. 5 U 61/14, hat das OLG Köln entschieden, dass aufgrund bloßer Behauptung eines Patienten, eine Wurzelbehandlung habe mehrere Monate später zu einem Tinnitus geführt und dies müsse auf einem Behandlungsfehler beruhen, der Zahnarzt nicht haftet.
Was ist passiert?
Bei dem Kläger führte der beklagte Zahnarzt eine Wurzelbehandlung eines Zahnes durch. Im Bereich dieses Zahnes trat circa zweieinhalb Monate später eine Schwellung auf. Kurz darauf begab sich der Kläger in eine HNO-Praxis und berichtete, er habe ein Summen in beiden Ohren. Schließlich wurde die Diagnose eines Tinnitus und einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit gestellt. Der Kläger war zunächst mit einer Klage gegen die HNO-Ärztin wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung gescheitert. In diesem Verfahren behauptet er, die durch den Beklagten vorgenommene Wurzelbehandlung sei ursächlich für den Tinnitus gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Behandlung des Tinnitus grob fehlerhaft unterlassen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Was sagt das OLG Köln dazu?
Das OLG Köln hat die Berufung zurückgewiesen.
Im Arzthaftungsprozess sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen, weil von ihm eine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge regelmäßig nicht erwartet und gefordert werden können. Er müsse allerdings die Behandlung in groben Zügen darstellen und angeben können, was der Behandlungsfehler sei. Ein Patient könne nicht einfach behaupten, zweieinhalb Monate nach einer Zahnwurzelbehandlung deswegen einen Tinnitus erlitten zu haben. Der Patient habe im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, dass die Wurzelbehandlung fehlerhaft gewesen sei. Den Anforderungen an eine schlüssige Klage genüge jedoch nicht, dass zweieinhalb Monate nach Abschluss der Wurzelbehandlung ein Tinnitus aufgetreten sei. Der Vorwurf, dies sei auf die Wurzelbehandlung zurückzuführen, sei zu allgemein. Daher müsse der Arzt nicht haften.
Quelle: Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 2/2017 v. 23.05.2017 und Juris das Rechtsportal
RH