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OLG München, Musterentscheid vom 30. Dezember 2011 – KAP 1/07

In einem Musterverfahren hat das OLG München zugunsten zahlreicher Anleger festgestellt, dass der Prospekt des Medienfond VIP 4 teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist. Die Bank und der Fondsinitiator sind für die Prospektfehler verantwortlich.

Was war passiert?

Im Jahre 2004 hatte die VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG einen Prospekt veröffentlicht, der den potentiellen Anlegern Einzelheiten verdeutlichen sollte.

Zahlreiche Anleger schlossen sich zusammen und leiteten ein Kapitalanleger-Musterverfahren ein.

Was sagt das Gericht dazu?
Das OLG hat in seinem Musterentscheid – und zwar verbindlich für alle in Deutschlang anhängigen Verfahren! – festgestellt, dass der Prospekt insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend ist, als das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dargestellt worden sind.

Das Verlustrisiko wurde gegenüber den Anlegern verharmlost, da der Fonds als „Garantiefonds“ bezeichnet wurde, obwohl es keinerlei Garantie gegenüber den Anlegern gab. Formulierungen wir „Absicherung von 115% des Kommanditkapitals“, obwohl keine Absicherung bestand, sind nach Ansicht des Gerichts irreführend.

Nach Ansicht des OLG sind dafür sowohl der Fondsinitiator als auch die UniCredit Bank AG dafür verantwortlich. Sie hätten schuldhaft gehandelt. Den Anlegern könnte ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.

Was lernen wir daraus?
Seit 2005 können Anleger per Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz  (KapMuG) bestimmte Vorfragen, z.B. zu Prospektfehlern, einheitlich vor einem Oberlandesgericht klären lassen. Im vorliegenden Fall wurde erstmals im Rahmen eines Musterverfahrens zu Fehlern des Prospektes des Medienfonds VIP 4 zugunsten von Anlegern entschieden. Mit dieser Entscheidung sind die Chancen auf Schadensersatz für die geschädigten Anleger erfolgsversprechend. Die in dem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden.
(RH)