OLG Oldenburg, 6 U 14/11
Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare für den juristischen Laien. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen.
Der Käufer des Autos wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte. Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied jedoch, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (6 U 14/11).
Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW Golf zum Preis von 6.900,- € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“. Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab dem Kläger Recht.
Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309
Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 22. Juli 2011)