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Schuldbeitritt eines Angehörigen zum Heimvertrag wirksam? Dazu hat das OLG Oldenburg am 21.12.2016, Az. 4 U 36/16, entschieden. Die von der Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung zum Heimvertrag ist wirksam, so das OLG.

Was ist passiert?

Vor dem LG Oldenburg hatte ein Pflegeheim mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Beim Einzug ihrer Mutter ins Heim hatte die Tochter eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Die Tochter meinte, weil sie die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen habe, hafte sie nicht. Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Ein Pflegeheim könne nach dieser Vorschrift vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart worden ist. Es reiche nicht, wenn eine Vereinbarung nur in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag vorliege.

Das Landgericht hatte die Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten i.H.v. 5.600 Euro verurteilt.

Schuldbeitritt eines Angehörigen zum Heimvertrag wirksam? Dazu das OLG Oldenburg:

In der Berufungsinstanz hat das OLG Oldenburg die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Das Ausschlagen der Erbschaft ändert nach Auffassung des Oberlandesgerichts nichts an der Zahlungspflicht der Tochter, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter geht, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Auch sei einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht feststellbar, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handele. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Die Tochter müsse aber selbst dann haften, wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde. Denn dieses Gesetz solle nicht dessen Angehörige schützen, sondern nur den Heimbewohner.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 4/2017 v. 18.01.2017 und Juris das Rechtsportal

 Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/fortgeltungsklausel-im-heimvertrag-unwirksam/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schuldbeitritt eines Angehörigen zum Heimvertrag wirksam? Dazu hat das OLG Oldenburg am 21.12.2016, Az. 4 U 36/16, entschieden.