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OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2013 – 6 U 16/11

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein vom 14. Januar 2013 – 6 U 16/11 handelt ein HNO-Arzt wettbewerbswidrig, wenn er Patienten zur Versorgung mit Hörgeräten ungefragt an bestimmte Hörgeräteakustikbetriebe verweist.

Was war passiert?
Ein Testpatient suchte den beklagten HNO-Arzt auf. Dieser diagnostizierte eine beidseitige Schwerhörigkeit und verordnete Hörgeräte. Der Beklagte und seine Praxismitarbeiterin fragten den Testpatienten, ob er bereits einen Hörgeräteakustiker habe. Der Patient verneinte die Frage. Ohne dass er um eine Empfehlung bat, wiesen sie auf die beiden ortsansässigen Hörgeräteakustiker hin. Einer davon hatte seinen Betrieb im selben Haus wie die Praxis des Beklagten, für den anderen erhielt der Testpatient eine Karte mit Wegbeschreibung.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., die den Testpatienten zur Aufspürung wettbewerbswidrigen Verhaltens angesetzt hatte, sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten.

Was sagt das OLG dazu?
Das Gericht bestätigt die Ansicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. und untersagte dem Arzt, Patienten zur Versorgung mit Hörgeräten an bestimmte Hörgeräteakustiker zu verweisen, ohne dass diese zuvor um konkrete Empfehlungen gebeten hätten oder es einen besonderen Grund für die Empfehlung gegeben hätte.

Das Verhalten des Beklagten verstößt nach der Auffassung des Gerichts gegen § 32 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holsteins. Danach darf ein Arzt nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen. Eine derartige Empfehlung/Verweisung liege vor, wenn der Arzt ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten von sich aus tätig wird und bestimmte Anbieter benennt. Dies ist auch nicht anders zu bewerten, wenn der Patient die Frage nach einem bereits bekannten Anbieter verneint und der Arzt nur bestimmte Anbieter nennt. Der Beklagte habe nicht alle in Betracht kommenden Hörgeräteakustiker benannt, sondern nur die Ortsansässigen.  Dafür habe es keinen hinreichenden Grund im Sinne der Berufsordnung gegeben. Ein solcher könnte sich aus Gründen der Qualität der Versorgung und aus schlechten Erfahrungen anderer Patienten ergeben. Die Nennung einzelner Anbieter ist aber auch vor diesem Hintergrund nur zulässig, wenn die Qualität der Versorgung bei anderen in Betracht kommenden Anbietern schlechter sei und andere Patienten bei allen schlechte Erfahrungen gemacht hätten.

Was lernen wir daraus?
Ärzte haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dritten ihre Unabhängigkeit zu wahren. Unaufgeforderte Empfehlungen eines bestimmten Hilfsmittelerbringers verstoßen daher gegen die Berufsordnung der Ärztekammer. Nur wenn alle anderen in Betracht kommenden Anbieter qualitativ schlechter sind und andere Patienten schlechte Erfahrungen mit ihnen gemacht haben, kann die Nennung einzelner Anbieter gerechtfertigt sein.
(RH)