Am 22.02.2018, Az. 2 U 39/17, das OLG Stuttgart hat entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von einem Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.
Was ist passiert?
Ein pharmazeutisches Unternehmen hat in dem entschiedenen Fall zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent hat auf Unterlassung geklagt.
Was sagt das OLG Stuttgart dazu?
Das OLG Stuttgart hat der Klage stattgegeben und damit ein Urteil des LG Stuttgart Urt. v. 09.02.2017 – 11 O 138/16 – bestätigt.
Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus. Nach der gesetzlichen Bestimmung sei zwar ausnahmsweise die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten zulässig. Der Wert des Arzneimittelkoffers habe die Geringwertigkeitsgrenze allerdings überschritten. Der BGH habe für Zuwendungen an den Verbraucher eine Wertgrenze von einem Euro definiert (BGH, Urt. v. 08.05.2013 – I ZR 98/12). Nach dem Urteil des OLG Stuttgart gilt diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Oft sei bei einer kostenlosen Leistung zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfehle, worin eine unsachliche Beeinflussung bestehe, die durch das Gesetz verhindert werden solle.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 22.02.2018 und Juris das Rechtsportal
RH