Das OVG Lüneburg hat am 07.10.2016, Az. 10 ME 56/16, hat entschieden, dass dem Chefredakteur der Ostfriesen-Zeitung kein im Eilverfahren durchsetzbarer Auskunftsanspruch über die kalkulierten und bereits entstandenen Kosten für den Bau des neuen „Sparkassenhauses“ in der Innenstadt von Leer zusteht.
Was ist passiert?
Mit Hinweis auf einen Beschluss ihres Verwaltungsrats verwehrte die Sparkasse Leer-Wittmund, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die erbetene Auskunft.
Mit Beschluss vom 11.07.2016 (5 B 2982/16) hatte das VG Oldenburg hatte den Eilantrag des Chefredakteurs mit der Begründung abgelehnt, er könne die Auskunft mangels erforderlichen Eilbedürfnisses nicht bereits abschließend im Eilverfahren beanspruchen. Eine Klärung sei im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, weil der Nachrichtenwert der begehrten Auskunft nicht verloren gehe.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat das OVG Lüneburg hat zurückgewiesen
Der Chefredakteur hat nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht dargelegt, warum sein Auskunftsbegehren zu den kalkulierten und bislang angefallenen Kosten sowie zur Einhaltung der Kostenkalkulation, die sich auf den seit 2013 begonnenen und zwischenzeitlich fertiggestellten sowie genutzten Neubau der Sparkassenzentrale beziehen, jetzt eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden kann. Dafür genüge es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell das größte Interesse an einer Information über die Kosten bestehe, weil das Gebäude für die Öffentlichkeit nunmehr seit kurzem zugänglich sei.
Was sagt das OVG Lüneburg dazu?
Das Oberverwaltungsgericht hat für das Hauptsacheverfahren allerdings abweichend vom Verwaltungsgericht angemerkt, dass die Sparkasse im Sinne des Presserechts eine „Behörde“ und damit grundsätzlich auskunftspflichtig sei.
Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 10.10.2016 und Juris das Rechtsportal
RH