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Das OVG Weimar hat im Eilverfahren entschieden, dass die Entfernung von Tätowierungen mittels eines Lasergeräts nicht von einem Laien ausgeübt werden darf, solange nicht geklärt ist, ob dafür eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG erforderlich ist.

Was ist passiert?

Die Stadt Erfurt hatte dem Antragsteller die Entfernung von Tätowierungen mittels eines Lasergeräts unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit der Begründung untersagt, dass er nicht über eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG verfüge.

Was sagt das OVG Weimar dazu?

Dem Oberverwaltungsgericht lag ein Gutachten vor, wonach die Behandlung mit konkreten und nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sein kann. Da sich im Eilverfahren nicht abschließend klären lasse, ob und welche Gefahren durch die Benutzung des Lasergerätes und die Behandlung von Menschen damit, drohten, erweise es sich als zwingend notwendig, bis zu einer endgültigen Klärung ggf. durch Beweiserhebung in einem Hauptsacheverfahren die betroffene Öffentlichkeit vor der Realisierung dieser Risiken zu schützen. Dagegen müsse das Interesse des Antragstellers, dem Einkommensverluste drohten, zurückstehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Weimar Nr. 8/2016 v. 07.09.2016 und Juris das rechtsportal

 

RH