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Am 22.08.2018 hat das OLG Köln zu Az. 5 U 26/18 entschieden, dass eine private Krankenversicherung den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen darf.

Was ist passiert?

Gegenüber der Patientin hatte die Versicherung die Erstattung der Behandlungskosten u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Ein dauerhafter Behandlungserfolg sei daher nicht zu erwarten. Durch diese – nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige – Aussage sah der Zahnmediziner seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt und beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.
Die Klage blieb wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis erfolglos. Dabei blieb ungeklärt, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen hat,

Was sagt das OLG Köln dazu?

Die Berufung des unterlegenen Zahnarztes hat das OLG Köln zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Rechtsprechung des BGH zu folgen. Danach soll auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren solle geklärt werden, ob das Vorbringen wahr und erheblich sei. Dies gelte auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungsleistungen. Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Die Richtigkeit der Behandlung sei ggfs. in diesem Erstattungsverfahren zu überprüfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Die Klage sei schließlich auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne, habe sich der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung nicht aufdrängen müssen.

Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen.

  

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 13.09.2018 und Juris das Rechtsportal

 

RH