SG Münster, Urt. v. 20. August 2010 – S 6 P 110/10
Mit Urteil vom 20. August 2010, Az.: S 6 P 111/10, untersagte das Sozialgericht Münster bundesweit erstmalig in einem Klageverfahren eines Pflegeheims aus dem Kreis Borken die Veröffentlichung eines sog. Transparenzberichts im Internet.
In der nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung heißt es, die Beurteilungskriterien seien nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität sachgerecht zu beurteilen. Eine wissenschaftliche Studie vom Juli 2010 habe ergeben, dass nur zwei der 64 Einzelnoten den vom Gesetzgeber geforderten Maßstab der Ergebnisqualität beträfen. Ganz überwiegend werde – so das Gericht – nur die Qualität der Dokumentation geprüft.
Das Gericht hält außerdem die Bewertungssystematik für misslungen. Insbesondere rügt es, dass bei zahlreichen im Transparenzbericht abgefragten Kriterien nur die Noten „sehr gut“ oder „mangelhaft“ vorgesehen seien. Die Darstellung der Pflegenoten im Transparenzbericht sei für den Leser nicht nachvollziehbar. Sie stelle eine Irreführung der Verbraucher dar. Eine auch nur vorübergehende Veröffentlichung sei aus diesem Grunde nicht verantwortbar.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache ist die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen worden.
(Quelle: Pressemitteilung des SG Münster vom 01. September 2010)