Präventionsmaßnahmen gegenüber Deutsche Bank angeordnet. Gegenüber der Deutschen Bank AG hat die BaFin zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Und zwar erging diese Anordnung am 21.09.2018 zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Und zwar erfolgte diese Anordnung aufgrund § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Anordnung gegenüber Deutsche Bank AG
Präventionsmaßnahmen gegenüber Deutsche Bank angeordnet. Gegenüber der Deutschen Bank AG hat die BaFin zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten.
Präventionsmaßnahmen gegenüber Deutsche Bank angeordnet – Bestellung eines Sonderbeauftragten durch die BaFin zur Überwachung der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen
Zur Überwachung der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen bestellte die BaFin einen Sonderbeauftragten. Aufgrund § 45c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) erfolgte diese Bestellung. Dieser bei der Deutschen Bank eingesetzte Sonderbeauftragte soll die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überwachen. Außerdem soll er dazu an die BaFin berichten. Seit dem 21.09.2018 ist der Bescheid bestandskräftig. Damit ordnet die BaFin das erste Mal eine solche aufsichtsrechtliche Maßnahme bei einer Bank im Bereich der Geldwäscheprävention an.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
