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SG Halle, Beschl. v. 16.September 2011 – S 21 P 131/10

1.) Ein Maßnahmebescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI („Mängelbescheid“) ist rechtswidrig, wenn die von Gesetzes wegen zu beteiligende Trägervereinigung nicht vor Erlass des Bescheides angehört wurde.
2.) Die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gehören zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §§  161 Abs. 2 VwGO.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Der Fall:
Die Klägerin betreibt eine ambulante Pflegeeinrichtung. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führte am 24.03.2010 eine Qualitätsprüfung in der Pflegeeinrichtung der Klägerin durch. Da der MDK Mängel festgestellt hatte, erließen die Beklagten am 29.11.2010 einen so genannten Maßnahmebescheid bzw. Mängelbescheid. Darin ordneten sie verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel an.

Die Klägerin erhob am 28.12.2010 Klage und beantragte die Aufhebung des Bescheides, hilfsweise Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit.

Ergebnis einer zwischenzeitlich am 31.01.2011 vom MDK durchgeführten Wiederholungsprüfung war die Feststellung der Beklagten, dass keine Mängel mehr bestehen.

In der mündlichen Verhandlung am 16.09.2011 haben die Beklagten erkärt, dass sie darauf verzichten, Kosten für die Wiederholungsprüfung gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Das Gericht hatte daher zu entscheiden, wem die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht Halle hat den Beklagten nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil sie in dem Verfahren unterlegen gewesen wären, wenn es sich nicht erledigt hätte.

Zur Rechtslage führte das Gericht aus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Maßnahmebescheides erfolgreich gewesen wäre. Der Maßnahmebescheid sei rechtswidrig gewesen, weil die Beklagten die zu beteiligende Trägervereinigung, hier den Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen – Anhalt e.V., nicht gemäß § 115 Abs . 2 SGB XI angehört hatten.

Da von der Entscheidung abhängig gewesen wäre, ob die Klägerin die Kosten für die Wiederholungsprüfung am 31.01.2011 hätte trägen müssen, sei auch das notwendige Feststellungsinteresse vorhanden gewesen. Dieses sei erst durch den Verzicht auf Kostenerhebung seitens der Beklagten entfallen.

Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehören nach Ansicht des Gerichts auch die Kosten der Klägerin für die Einholung der Kostendeckungszugsage bei ihrer Rechtsschutzversicherung für die gerichtlichen Verfahren.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Konsequenzen für die Praxis:
Die Entscheidung des SG Halle verdient Zustimmung.

Die von den Beklagten unterlassene Anhörung der Trägervereinigung und auch die unterlassene Beteiligung des überörtlichen Sozialhilfeträgers ist nämlich nicht nachholbar i.S.v. § 41 SGB X. Bei der Beteiligung des überörtlichen Sozialhilfeträgers und der Anhörung der Trägervereinigung gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 SGB XI handelt es sich nicht um eine Anhörung i.S.v. § 24 SGB X. Die in § 115 Abs. 2 S. 1 SGB XI erwähnte Anhörung der Trägervereinigung und Beteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist vielmehr tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Erlass eines Mängelbescheides (so auch SG Magdeburg, Beschl. v. 28. Oktober 2010 – S 21 P 58/10 ER).

Dies begründet sich damit, dass eine Nachholung dieser Anhörung bzw. Beteiligung dem Zweck einer Anhörung bzw. Beteiligung nicht mehr entsprechen kann: denn nach dem eindeutigen und daher einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des Gesetzes soll die Anhörung bzw. Beteiligung gerade im Hinblick auf den beabsichtigten Bescheid erfolgen. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber einen besonderen Wert auf die Anhörung der beteiligten Trägervereinigung und Beteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers gelegt hat. Dies ist gerade auch im Hinblick auf § 115 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 73 Abs. 2 SGB XI, nämlich das weggefallene Vorverfahren und die ausnahmsweise fehlende aufschiebende Wirkung der Klage einleuchtend.
(RH)