Mehr Infos

SG Berlin, Urteil vom 25.03.2014 – S 182 KR 2450/13

1. Bei einem Streit über eine Krankenhausvergütung ist bei einem unterbliebenen Schlichtungsverfahren die Klage nach § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG auch dann unzulässig, wenn ein Schlichtungsausschuss noch gar nicht existiert.
2. § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor dem 01.08.2013 entstanden sind (Anschluss an SG Karlsruhe v. 24.02.2014 – S 5 KR 4463/13).
3. Eine Verjährung der Forderung mit Ablauf des 31.12.2013 droht nicht, weil die Verjährung wegen Stillstandes der Rechtspflege gehemmt ist. Daneben könnte der Einrede der Verjährung auch der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegengehalten werden.
4. Das Verfahren ist nicht zur Nachholung des Schlichtungsverfahrens auszusetzen, weil dadurch die Zulässigkeit der Klage nicht herbeigeführt werden könnte.

Wo befinden wir uns?
Der Gesetzgeber hat in § 17c Abs. 4b Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als Bedingung für die gerichtliche Geltendmachung von Krankenhausvergütungsforderungen bis 2.000 Euro normiert. Die hierzu erforderlichen Schlichtungsausschüsse existieren praktisch nicht, so dass dieses Vor-Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Daher ist zu klären, ob eine gleichwohl erhobene Leistungsklage eines Krankenhauses zulässig sein kann oder das fehlende Schlichtungsverfahren zur Unzulässigkeit führt.

Was war passiert?
Die beklagte Krankenkasse hatte auf der Basis eines MDK-Gutachtens einen Teilbetrag von 1.018,30 Euro einer Vergütungsrechnung aus dem Jahr 2009 nach zunächst vollständigem Rechnungsausgleich mit einer anderweiten Forderung der klägerischen Klinik verrechnet. Diesen Betrag machte das klagende Krankenhaus nun im November 2013 gerichtlich geltend. Zuvor war aber das Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG mangels eines hierzu erforderlichen Ausschusses und entsprechender Verfahrensregelungen nicht durchgeführt worden.

Was sagt das SG Berlin dazu?
Das SG Berlin hat die Klage mit vorbildlich ausführlicher Begründung wegen der fehlenden Durchführung des Schlichtungsverfahrens als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung führt es aus, dass das Schlichtungsverfahren auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entfallen könne, da die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs nicht gefährdet sei. Denn die Verjährung gem. § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 206 BGB sei wegen Stillstandes der Rechtspflege gehemmt. Daneben sei der Beklagten die Einrede der Verjährung auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeschnitten.

Das Verfahren sei auch nicht in analoger Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung das Schlichtungsverfahren zur Nachholung der Sachurteilsvoraussetzungen durchzuführen. Wegen der zu erwartenden nicht nur kurzfristigen Verzögerung des Verfahrens sei dies auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie geboten.

Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung ist eines der wenigen vorliegenden Urteile, die das seit dem 01.08.2013 vorgeschriebene Schlichtungsverfahren gem. § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG betreffen. Hiernach kann eine Klage wegen einer Krankenhausvergütungsforderung bis zu einer Höhe von 2.000 Euro nach Durchführung einer MDK-Abrechnungsprüfung gem. § 275 Abs 1c SGB V erst dann erhoben werden, wenn zuvor ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Dieses Verfahren hat vor Ausschüssen stattzufinden, die die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften einzurichten haben.

Bisher existieren solche spezifischen Ausschüsse jedoch weithin nicht. Damit ist der Weg zu den Sozialgerichten zur Durchsetzung von Vergütungsforderungen der Krankenhäuser blockiert, weil das gesetzgeberisch verlangte spezifische Vorverfahren nicht durchgeführt werden kann. Dies wirft die Frage des effektiven Rechtsschutzes unmittelbar auf, vor allem, wenn die streitige Vergütungsforderung zu verjähren droht und hiergegen nur die Klageerhebung „hilft“ (§ 204 Nr. 1 BGB i.V.m. § 69 Satz 3 SGB V).

Das SG Berlin beantwortet die Rechtsschutzfrage zulasten der Krankenhäuser, allerdings mit nur wenig überzeugender Begründung: Es sieht natürlich die Verjährungsproblematik, beseitigt sie jedoch mittels einer weiten Auslegung des seit der Schuldrechtsreform im Begriff der „höheren Gewalt“ (§ 206 BGB) aufgegangenen Stillstands der Rechtspflege und deren Hemmungswirkung (ebenso Buchner, SGb 2014, 119, 122). Art. 19 Abs. 4 GG hätte allerdings als Basis einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne einer praktischen Nichtanwendung von § 17a Abs. 4b Satz 3 KHG den Stillstand beseitigen können. „Höhere Gewalt“ ist hier nur schwerlich anzunehmen. Zudem ist „effektiver Rechtsschutz“ nicht nur Schutz vor Verjährung und wird nicht allein dadurch sichergestellt, dass die Durchsetzung in einem unspezifischen Zeitpunkt einmal möglich werden wird. Es recht dürfte dies gelten, wenn man die extensive und kaum überzeugende Rechtsprechung des BSG zur Verwirkung von Krankenhausforderungen berücksichtigt, die ohne jegliche Berücksichtigung von Verjährungsfristen und ohne Anknüpfung im Gesetzeswortlaut verlangt, dass Forderungen spätestens zum Ende des Kalenderjahres nach dem der Entstehung einzuklagen seien (vgl. etwa BSG, Urt. v. 22.11.2012 – B 3 KR 1/12 R – SozR 4-2500 § 109 Nr. 28; noch kurzfristiger BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 1 KR 6/12 R – SozR 4-2500 § 109 Nr. 27).

Entsprechend hat denn auch jüngst das LSG München (Beschl. v. 26.05.2014 – L 5 KR 125/14 B) kurz und knapp argumentiert, als es einen Beschluss des SG Augsburg vom 07.02.2014 (S 10 KR 471/13) über die Aussetzung des Klageverfahrens zur Nachholung des Schlichtungsverfahrens aufhob: Mit dem Aussetzungsbeschluss bleibe nämlich „der Klägerin vor dem Sozialgericht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG auf unabsehbare Zeit verwehrt“; denn es sei nicht absehbar, wann der Schlichtungsausschuss eingerichtet würde. Hiernach muss das Klageverfahren also unter Verzicht auf das Schlichtungsverfahren als zulässig behandelt werden.

In dieser Annahme der Unzulässigkeit der Aussetzung (a.A. SG Dresden, Beschl. v. 20.02.2014 – S 18 KR 1051/13) besteht Übereinstimmung mit der hier zu besprechenden Berliner Entscheidung – wenn auch jenseits des Parallelarguments der Prozessökonomie mit deutlich anderer Begründung. Das SG Berlin kann sich für seine Position auf ein (allerdings recht apodiktisches) obiter dictum des BSG (Urt. v. 17.12.2013 – B 1 KR 59/12 R Rn. 19) berufen. Die übrigen Unterschiede zwischen Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren, die das Gericht aufzeigt, sind zutreffend beschrieben, begründen aber kaum, dass anders als in Bezug auf § 78 SGG hier keine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG geboten sein soll. Alle Zwecke des Schlichtungsverfahrens können ebenso noch nach Klageerhebung erreicht werden. Einzig die mit der Klageerhebung verbundene zusätzliche Kostenlast, die insbesondere bei anwaltlicher Vertretung in Relation zu den Streitwerten von bis zu höchstens 2.000 Euro nicht unbeachtlich sein kann, könnte eine vergleichsweise Einigung in der Schlichtung erschweren. Ob dies ausreicht, zeitnahen Rechtsschutz zu versagen, ist jedenfalls nicht evident.

Dass im Falle einer Aussetzungsoption der mit dem Schlichtungsverfahren verfolgte Entlastungszweck für die Sozialgerichte konterkariert würde, ist zwar ebenfalls richtig, überzeugt als rechtliches Argument hingegen nur wenig: Staatliche effektive Rechtsschutzgewähr hat Verfassungsrang, die Entlastung von Gerichten nicht.

Auswirkungen für die Praxis
Die Berliner Entscheidung nimmt in beachtenswerter Klarheit den Gesetzgeber beim Wort, lässt damit aber eine Rechtsschutzlücke offen, die vor Art. 19 Abs. 4 GG äußerst problematisch ist. Denn die auf ihre Außenstände wartenden Krankenhäuser haben es nicht selbst in der Hand, wann es endlich zur Umsetzung der gesetzgeberischen Weisung zur Einrichtung von Schlichtungsausschüssen kommt (zu großzügig in der Zurechnung der Verbandsuntätigkeit SG Dresden, Beschl. v. 20.02.2014 – S 18 KR 1051/13 Rn. 8). Wenn der Gesetzgeber Hürden auf dem Weg zum Zugang zur staatlichen Justiz errichtet, aber nicht gleichzeitig für die Möglichkeit ihrer Überwindung sorgt, hätte Art. 19 Abs. 4 GG Grund genug geliefert, diesem legislativen Defizit eine judikative Kompensation gegenüberzustellen. Allerdings beinhaltet § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG eine grundsätzliche Rechtsschutzsystementscheidung, deren (ggf. unbefristete) Umgehung einem Gericht funktionell-rechtlich nur in besonderen Ausnahmefällen zustehen kann. Einen solchen hier nicht anzunehmen, kann dem (erstinstanzlichen) SG Berlin im Ergebnis wohl nicht vorgeworfen werden.

Mit Recht wurde die Sprungrevision zugelassen, die nunmehr unter B 3 KR 7/14 R beim BSG anhängig ist. Deren hoffentlich baldiges Ergebnis und überzeugende Begründung dürfte abzuwarten sein. Unabhängig davon sind die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie Landeskrankenhausgesellschaften aufgerufen, unverzüglich die vom Gesetzgeber verlangten Ausschüsse einzurichten.

Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Mit Recht hat das Gericht § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG auch auf solche Krankenhausbehandlungen angewandt, die vor dessen Inkrafttreten am 01.08.2013 stattgefunden haben (unter Bezugnahme auf SG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2014 – S 5 KR 4463/13; ebenso schon SG Dresden, Beschl. v. 20.02.2014 – S 18 KR 1051/13). Für die gegenteilige Auffassung hatte sich die Krankenkasse auf ein Urteil des BSG vom 22.06.2010 (B 1 KR 29/09 R – SozR 4-2500 § 275 Nr. 4) betreffend die Aufwandspauschale gem. § 275 Abs. 1c SGB V berufen, dessen Argumentation schon damals nicht überzeugen konnte (vgl. dazu ausführlich SG Fulda, Gerichtsbescheid v. 20.12.2010 – S 4 KR 112/09 – NZS 2011, 625). Für eine prozessrechtliche Regelung wie hier gilt dies erst recht (dazu jüngst dezidiert und zutreffend Buchner, SGb 2014, 119, 122). Das Schlichtungsverfahren ist daher für alle Vergütungsforderungen nach MDK-Prüfung bis 2.000 Euro durchzuführen, die nach dem 01.08.2013 rechtshängig gemacht werden (sollen).