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SG Dortmund, Urteil vom 10.04.2014 – S 34 R 580/13

Das SG Dortmund hat mit Urteil vom 10.04.2014 – S 34 R 580/13, entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert.

Was war passiert?

Geklagt hatte ein Geschäftsführer einer Softwarefirma, der einen Gesellschafteranteil von 49,71% besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.

Was sagt das SG Dortmund dazu?

Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts übt der beigeladene Geschäftsführer eine Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs 1 SGB IV aus. Er habe allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.

Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führe zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte habe der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin als Entwickler erworben. Von daher leuchte es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien.

Was lernen wir daraus?

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern spricht regelmäßig gegen eine Arbeitnehmer-stellung, wenn eine Beteiligung von 50% oder mehr gegeben ist. Dann wird regelmäßig davon ausgegangen, dass maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. Möglicherweise können in der Bewertung aber auch dominierende Branchenkenntnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers, wie Sie in dem vom SG Dortmund entschiedenen Fall vorlagen, für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Aus den vom SG Dortmund angeführten nachvollziehbaren Gründen kann im vorliegenden Fall dieser Aspekt nicht als Begründung für eine selbständige Tätigkeit herangezogen werden. Die Entscheidung wäre vielleicht anders ausgefallen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine dominierenden Branchenkenntnisse vor dem Einstieg in seine jetzige Firma gehabt hätte.

(LHW)