Am 03.02.2017 hat das SG München zu Az. 28 KA 1/17 ER entschieden, dass es für die Genehmigung einer Zweigpraxis spricht, wenn sich dadurch die Versorgung der Patienten an dem weiteren Ort verbessert.
Was ist passiert?
Zusammen mit seinen Partnern beantragte der Urologe, der in einer urologischen Berufsausübungsgemeinschaft arbeitete, bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Genehmigung einer Filiale in der Nachbarstadt. Es gebe dort keinen niedergelassenen Urologen. Daher werde die Zweigpraxis die Versorgung der Menschen in der Stadt selbst und den angrenzenden Gemeinden qualitativ und quantitativ deutlich verbessern.
Der Arzt reicht Klage beim SG München ein und beantragte gleichzeitig Erlass einer einstweiligen Anordnung als die Kassenärztliche Vereinigung den Antrag abgelehnt hatte.
Die Kassenärztliche Vereinigung wurde vom SG München aufgefordert, über den Antrag des Arztes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Was sagt das SG München dazu?
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte besagt nach Auffassung des Sozialgerichts, dass eine Zweigpraxis zulässig sei, wenn „dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten“ verbessert. Im vorliegenden Fall verbessere das Angebot urologischer Leistungen die Versorgung der Versicherten in der Stadt substanziell. Urologische Leistungen könnten zukünftig von den Versicherten direkt vor Ort in Anspruch genommen werden. Sie müssten dann nicht erst neun Kilometer in die nächste urologische Praxis fahren. An den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage bestünden daher keine Zweifel.
Quelle: Pressemitteilung des DAV MedR 4/2017 v. 13.06.2017 und Juris das Rechtsportal
RH