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Am 11.04.2018 hat das SG Detmold zu Az. S 5 KR 167/16 hat entschieden, dass eine technisch aufwändige Nabelbruch-Operation keine längere Aufenthaltsdauer im Krankenhaus rechtfertigt.

Was ist passiert?

Eine Krankenkasse hatte ein Krankenhaus auf Erstattung eines Teils der für den Krankenhausaufenthalt eines Versicherten gezahlten  Behandlungskosten verklagt. Anlässlich des betreffenden Krankenhausaufenthaltes war bei dem 1953 geborenen Patienten eine Nabelhernie chirurgisch versorgt und dieser erst nach drei Tagen nach Hause entlassen worden. Die Klägerin beglich die Rechnung i.H.v. 2.398,80 Euro zunächst vollständig.  Da die Operation im Katalog der ambulant durchführbaren Operationen gelistet ist, schaltete die Klägerin zur Überprüfung des Falles den MDK ein. Der MDK bestätigte zwar die Notwendigkeit der stationären Behandlung, vertrat jedoch die Auffassung, dass die Entlassung früher hätte erfolgen können. Daraufhin forderte die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung ab dem zweiten postoperativen Tag i.H.v. 758,24 Euro zurück. Nach Ansicht des beklagten Krankenhauses war die stationäre Behandlung in vollem Umfang medizinisch notwendig.

Was sagt das SG Detmold dazu?

Ein gerichtlich eingeholtes chirurgisches Gutachten bestätigte die Auffassung der Klägerin. Das SG Detmold verurteilte die Beklagte daraufhin, an die Klägerin 758,24 Euro zu zahlen.

Das Sozialgericht führte zur Begründung aus: Eine große und komplikationsreiche Nabelhernie, die eine Versorgung in besonderer, aufwändiger Technik erfordert, führe nicht zwangsläufig zu einer längeren stationären Behandlungsdauer. Ein Patient, der sich selbst versorgt und der die Schmerzbehandlung ambulant in der häuslichen Umgebung unter Zuhilfenahme ambulanter Betreuung weiterführen kann, benötige daher nur dann die besonderen Mittel des Krankenhauses, wenn hierfür medizinische Gründe vorliegen. Anderenfalls sei der Verbleib im Krankenhaus unwirtschaftlich. Daher seien Schmerzen, die den weiteren Aufenthalt nach einer OP im Krankenhaus rechtfertigen könnten, entsprechend den Leitlinien exakt zu dokumentieren. Die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung ließe sich aus den Begleiterkrankungen – bei dem Versicherten waren ein Übergewicht und ein Bluthochdruckleiden aktenkundig – ebenfalls nicht ableiten. Die Behandlungsdokumentation des Krankenhauses enthalte hierzu konkrete Befunde nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quellen: Pressemitteilung des SG Detmold v. 07.02.2019 und Juris das Rechtsportal