In der Ehe ist das Geben oft unentgeltlich – zumindest emotional. Doch wenn die Beziehung scheitert, steht plötzlich die Frage im Raum: War das Haus ein Geschenk mit der Folge deren Berücksichtigung ausschließlich über den Zugewinnausgleich oder eine gab es eine Investition in den Gegenstand der Schenkung oder dessen Nutzung für eigene Zwecke mit der Folge, dass möglicherweise eine Rückabwicklung beansprucht werden kann?
Unbenannte Zuwendungen – etwa ein übertragener Immobilienanteil, ein finanzieller Beitrag zum Hauskauf oder ein großzügiges Auto – sind keine klassischen Schenkungen im rechtlichen Sinne. Es sind Schenkungen, die den Zweck haben, zur Sicherung der Ehe bzw. deren Erhalt zu dienen. Trotzdem sind die Folgen bei Scheitern der Ehe regelmäßig erheblich. Wer Vermögen in die gemeinsame Zukunft einbringt, rechnet oft nicht mit dem Ende der Beziehung – doch das OLG und der BGH tun es.
Was wie ein Liebesbeweis begann, kann Jahre später zum Streitfall werden: Muss der Ehegatte das Geld zurückzahlen? Besteht ein Anspruch auf Ausgleich nach § 812 BGB? Muss die Zuwendung in den Zugewinnausgleich eingestellt werden? Und wie grenzt man eine unbenannte Zuwendung von einem eheneutralen Darlehen ab? Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen verständlichen Überblick – rechtlich fundiert, ohne Fachchinesisch.
Übersicht zu den Themen:
- Eine unbenannte Zuwendung ist keine klassische Schenkung – und auch kein Darlehen. Sie liegt irgendwo dazwischen
- Unbenannte Zuwendungen kommen fast ausschließlich in der Ehe vor – und das hat rechtliche Gründe
- Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage: Kann ich mir das Geld zurückholen, das ich während der Ehe gegeben habe?
- Rechtliche Maßgaben bei Zugewinngemeinschaft
- Rechtliche Maßgaben bei Gütertrennung und nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten: Wer größere Zuwendungen macht, sollte vorsorgen – sonst drohen später rechtliche Auseinandersetzungen
- Unklare Zuwendungen, große Geldbeträge oder ein gemeinsames Haus – in solchen Fällen lohnt sich frühzeitig anwaltlicher Rat
- Großzügigkeit in der Ehe ist schön – aber rechtlich nicht folgenlos
Eine unbenannte Zuwendung ist keine klassische Schenkung – und auch kein Darlehen. Sie liegt irgendwo dazwischen
Im Kern handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung zwischen Ehegatten, die mit Blick auf das gemeinsame Leben erfolgt. Typisch sind hohe Geldbeträge oder Vermögenswerte, etwa beim Hauskauf, bei der Finanzierung eines Unternehmens oder beim Erwerb eines Autos. Anders als bei der echten Schenkung fehlt oft der feierliche Rahmen oder eine ausdrückliche Erklärung. Und ein Rückzahlungsanspruch, wie beim Darlehen, wird meist nicht vereinbart.
Rechtlich wird die unbenannte Zuwendung als ehebedingte Vermögensübertragung verstanden – ein Beitrag zum gemeinsamen Lebensplan, ohne rechtlich bindende Vereinbarung.
Beispiel:
Der Ehemann zahlt 100.000 € auf das Baukonto der Ehefrau ein, um den gemeinsamen Hausbau zu ermöglichen – ohne schriftliche Absprache. Im Fall der Trennung stellt sich dann die Frage: War das ein Geschenk, das nicht zurückgefordert werden kann – oder besteht ein Rückforderungs- oder Ausgleichsanspruch?
Gerichte wie das OLG oder der BGH prüfen in solchen Fällen genau, insbesondere auch, ob ein Anspruch nach § 812 BGB oder ein Ausgleich über den Zugewinn gerechtfertigt ist.
Unbenannte Zuwendungen kommen fast ausschließlich in der Ehe vor – und das hat rechtliche Gründe
Die meisten Paare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens – selbst dann, wenn große Zuwendungen in das gemeinsame Leben fließen. Wird kein Ehevertrag geschlossen, gelten automatisch die Regeln des BGB zur Vermögensaufteilung.
Bei Fragen zur Zugewinngemeinschaft steht Ihnen gerne unser Anwalt für Zugewinnausgleich zur Seite.
In der Praxis kommt es deshalb häufig zu unklaren Situationen: Ein Ehegatte investiert Geld in das Haus des anderen oder zahlt erhebliche Summen auf dessen Konto – ohne ausdrückliche Vereinbarung. Solche unentgeltlichen Leistungen sind typisch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten.
Solange die Ehe besteht, stellt das selten ein Problem dar. Doch im Fall der Trennung oder Scheidung stellt sich die Frage, ob diese Beiträge ausgeglichen werden müssen. Ohne klare Absprachen kann es schnell zu Streitigkeiten über das Vermögen kommen, die bis vor das OLG oder den BGH führen. Unser Anwalt im Scheidungsrecht steht Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns direkt!
Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage: Kann ich mir das Geld zurückholen, das ich während der Ehe gegeben habe?
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Das vom BGH entwickelte Rechtsinstitut der ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendung beschreibt Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung der Ehegatten zugrunde liegen, dass diese Zuwendungen zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
Der BGH (BGH v. 17.01.1990 – XII ZR 1/89 – NJW-RR 1990, 386, 387 f.) geht bei solchen unbenannten Zuwendungen davon aus, dass es sich dabei nicht um Schenkungen i.S.v. § 516 ff. BGB handelt. Damit würden auch Rückforderungsansprüche, die das Schenkungsrecht vorsehe, ausgeschlossen sein.
Rechtliche Maßgaben bei Zugewinngemeinschaft
Grundsätzlich sei vielmehr der güterrechtliche Ausgleich über den Zugewinnausgleich vorzunehmen.
Nur ausnahmsweise komme eine Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infrage. Dies auch nur dann, wenn der güterrechtliche Ausgleich über den Zugewinnausgleich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu schlechthin unangemessenen und untragbaren Ergebnissen führe. Solche Fälle sind in Ausnahmefällen ggf. denkbar wie folgt:
- Zuwendender ist in seinem Auskommen beeinträchtigt und kann mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten (Fall des Notbedarfs).
- Besondere Umstände (über das finanzielle Interesse des Zuwendenden an einem wertmäßigen Ausgleich hinaus) begründen ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand.
Zu letzterem Punkt sind z. B. Fälle denkbar, in denen
- der Zuwendende das anteilmäßig zugewendete Haus für sich behindertengerecht umgebaut hat oder
- sich die Firma des Zuwendenden als dessen Existenzgrundlage in dem anteilmäßig zugewendeten Haus befindet.
Neben einer Rückabwicklung kommt dann möglicherweise auch eine angemessene Ausgleichszahlung in Betracht.
Übrigens: Bei Fragen rund um Unterhaltsansprüche, -zahlungen und dergleichen unterstützt Sie unser Rechtsanwalt im Unterhaltsrecht. Vereinbaren Sie direkt einen Termin.
Rechtliche Maßgaben bei Gütertrennung und nichteheliche Lebensgemeinschaft
Im Fall der Gütertrennung vertritt der BGH (Entscheidung vom 19.09.2012, Az. XII ZR 136/10) die Auffassung, dass ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht komme, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen hätte, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Es entspreche deswegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage – sei es entweder nach Scheitern einer Ehe oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft — grundsätzlich vergleichbaren Regeln folgen. Andererseits sei nicht ausgeschlossen, dass Nichtverheiratete in Erwartung ihrer bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen treffen, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden können. Daher begegne es keinen Bedenken, die im vorliegenden Fall (BGH, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. XII ZR 136/10) unmittelbar vor Eheschließung geschehene gemeinsame Darlehensaufnahme über 600.000 DM und die ganz überwiegend während der Ehezeit vom Ehemann geleisteten Annuitäten auf dieses Darlehen einheitlich nach den Grundsätzen einer ehebedingten Zuwendung zu behandeln.
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine ehebedingte Zuwendung nach Scheitern der Ehe und Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann, führte der BGH aus:
Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, sei auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet habe, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig sei. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziere zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukomme. Maßgebend sei eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls.
Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch bestehe, hänge mithin insbesondere von
- der Dauer der Lebensgemeinschaft,
- dem Alter der Parteien,
- Art und Umfang der erbrachten Leistungen,
- der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
ab. Dabei sei zu beachten, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspreche.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner könnten sich während des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beitrage. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt habe und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, würden es Treu und Glauben nicht zwangsläufig gebieten, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung komme vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist.
Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten: Wer größere Zuwendungen macht, sollte vorsorgen – sonst drohen später rechtliche Auseinandersetzungen
Damit unbenannte Zuwendungen nicht zum Streitfall werden, ist Klarheit vor der Zuwendung entscheidend. Schon eine kurze, aber klare schriftliche Vereinbarung – ob Schenkungsvertrag oder Darlehensvertrag – kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden. So lässt sich eindeutig regeln, ob das Geld unentgeltlich oder entgeltlich gegeben wird und was im Fall der Trennung gelten soll.
Besonders bei hohen Beträgen oder gemeinsamen Investitionen wie einem Haus ist eine rechtliche Beratung dringend zu empfehlen. Die kompetenten Anwälte in der Anwaltskanzlei Heinemann prüfen, ob ein Vertrag sinnvoll ist – oder ob sich eine Regelung im Rahmen eines Ehevertrags anbietet.
Ein solcher Vertrag kann nicht nur den Umgang mit Zuwendungen, sondern auch den Zugewinn und die Vermögensverhältnisse insgesamt klären. Das schafft Rechtssicherheit – und bewahrt beide Ehegatten im Streitfall vor langwierigen Verfahren vor dem OLG oder BGH.
Bei Fragen rund um unbenannte Zuwendungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Treten Sie direkt mit uns in Kontakt.
Unklare Zuwendungen, große Geldbeträge oder ein gemeinsames Haus – in solchen Fällen lohnt sich frühzeitig anwaltlicher Rat
Gerade bei Trennung oder Scheidung, wenn das Vermögen nicht sauber getrennt ist, kann eine rechtliche Einschätzung helfen, teure Fehler zu vermeiden. Oft geht es um die Frage: War die Zahlung eine Schenkung, ein Darlehen – oder eine unbenannte Zuwendung mit Ausgleichsanspruch?
Ein Anwalt in unserer Kanzlei prüft, wie sich eine Vermögenszuwendung innerhalb der Ehezeit auf den Zugewinn auswirkt und ob ggf. ein Rückforderungs- oder Ausgleichsanspruch in Betracht kommt.
Auch bei Streit um Immobilien, größere Investitionen oder wenn der andere Ehegatte plötzlich Rückforderungsansprüche stellt, sollten Sie sich nicht auf Ihr Bauchgefühl verlassen – sondern auf eine fundierte rechtliche Bewertung.
Wenden Sie sich in Sachen unbenannte Zuwendungen gerne an die Anwaltskanzlei Heinemann. Unsere kompetenten Anwälte für Familienrecht helfen Ihnen dabei, rechtssichere Verträge zu gestalten – sei es in Form eines Ehevertrags, eines Schenkungsvertrags oder einer individuellen Vereinbarung zur Vermögensverteilung. Vereinbaren Sie direkt einen Termin.
Großzügigkeit in der Ehe ist schön – aber rechtlich nicht folgenlos
Ob beim Hauskauf, bei Geldanlagen oder anderen Investitionen: Wer seinem Ehegatten größere Zuwendungen macht, sollte sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren sein. Ohne klare Vereinbarungen drohen im Fall einer Trennung langwierige Auseinandersetzungen um Ausgleich oder Rückforderungsansprüche und ggf. um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB.
Die wichtigste Empfehlung lautet daher: Sichern Sie größere Zuwendungen vertraglich ab – und holen Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat ein. So vermeiden Sie Streit und schaffen für beide Seiten Klarheit.
Sie brauchen Hilfe von einem Anwalt für einen Ehevertrag? Die Kanzlei Heinemann unterstützt Sie kompetent bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen – und steht Ihnen auch im Trennungsfall mit fundierter rechtlicher Beratung zur Seite.