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Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13. September 2011 die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bekannt gegeben.

Die Veränderungsrate beträgt im gesamten Bundesgebiet + 1,98 %.

Allerdings wurde mit der gesetzlichen (Kostendämpfungs-)Regelung im GKV-Finanzierungsgesetz eine um 0,5% reduzierte Anwendung der Veränderungsrate im Krankenhausbereich für das Jahr 2012 festgelegt.

Die Veränderungsrate kommt daher bei der Vereinbarung der landesweiten Basisfallwerte nur in Höhe 1,48 % zum Tragen.