Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen Facebook erneut ein Unterlassungsverfahren wegen zahlreicher Rechtsverstöße eingeleitet und das Unternehmen am 23. Februar 2015 abgemahnt. Nach Auffassung des vzbv verstoßen insgesamt 19 Klauseln aus den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie gegen geltendes Recht. Insbesondere die Aussage auf der Startseite von Facebook: „Facebook ist und bleibt kostenlos“, bezeichnet der vzbv als irreführend.
„Nutzerinnen und Nutzer zahlen kein Geld für Facebook. Aber Facebook verdient Milliarden Dollar pro Jahr, indem es sämtliche Daten der Nutzer auswertet und diese in Form von personalisierten Werbeplätzen an werbetreibende Unternehmen verkauft. Persönliche Daten werden damit zur Facebook-Währung, auf der das Geschäftsmodell basiert“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Von 2010 bis 2014 konnte Facebook seine Werbeumsätze von 1,88 Milliarden US-Dollar auf 11,49 Milliarden US-Dollar steigern.
Kostenlos ist nicht kostenlos
In diesem Kontext ist die Aussage auf der Startseite „Facebook ist und bleibt kostenlos“ aus Sicht des vzbv irreführend. Es ist bekannt, dass Facebook sein Geld mit und durch Werbung verdient. Aber dem einzelnen Verbraucher sollte vor Augen geführt werden, dass es sich bei seinen Daten um ein kostbares und eigentlich unbezahlbares Gut handelt.
19 unzulässige Klauseln
Facebook hatte zum 30. Januar 2015 seine Datenrichtlinie und Nutzungsbedingungen geändert. 19 Klauseln sind aus Sicht der vzbv rechtswidrig – etwa die Klarnamenpflicht oder fehlende Einwilligungen in die Datenverwendung personenbezogener Daten in Verbindung mit Werbung. Vor allem die Bestimmungen in der Datenrichtlinie sind aus Sicht des vzbv intransparent. Für den Verbraucher erschließt sich nicht auf den ersten Blick, wann welche Daten für welche Zwecke verwendet werden.
Kritische Voreinstellungen
Besonders problematisch bewertet der vzbv die Voreinstellungen im Zusammenhang mit der Privatsphäre, Markierungen und Werbeanzeigen, die nicht datenschutzfreundlich sind. Das Auffinden durch externe Suchmaschinen ist bereits voreingestellt. Auch die Entscheidung darüber, ob soziale Handlungen wie das „Liken“ in Verbindung mit dem Namen des Verbrauchers für Werbung genutzt werden dürfen, nimmt Facebook seinen Nutzern zunächst ab. Wer das nicht möchte, der muss die Voreinstellung deaktivieren. Eine bewusste Einwilligung in solche Nutzungen erfolgt aus Sicht der vzbv damit nicht, vielmehr wird die Einwilligung zunächst vorausgesetzt und Nutzer müssen diese Einstellungen selbstständig ändern.
Das Vorgehen von Facebook ist nach Ansicht des vzbv mit der deutschen und europäischen Rechtsordnung nicht vereinbar und auch kartellrechtlich bedenklich, wie das Bundeskartellamt kürzlich erklärte.
Facebook hat nun Zeit bis zum 16. März 2015 auf die Abmahnung des vzbv zu reagieren.
(Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 26. Februar 2015)