Mehr Infos

BGH, Urt. v. 02. Oktober 2007 – III ZR 16/07

Eine erhöhte Vergütungspflicht des Heimbewohners ab dem Zeitpunkt einer bewirkten Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 HeimG setzt voraus, dass der Heimträger die Vertragsänderung spätestens gleichzeitig mit der Vertragsänderung anbietet. Das Angebot zur Vertragsänderung muss den formalen Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG entsprechen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

Der Hintergrund:
Der Kläger, Betreiber einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, hatte mit der Beklagten im Jahre 2003 einen Heimvertrag geschlossen. Darin war unter anderem das Entgelt für die dort so bezeichnete Pflegestufe 0 sowie die Pflegeklassen I bis III aufgeführt. Für die Beklagte, die Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung war, war eine Einstufung in die Pflegeklasse II bestimmt und hierfür das täglich und monatliche Entgelt aufgeführt.

Beginnend ab dem 01. Juni 2005 erbrachte der Kläger Pflegeleistungen im Umfang der Pflegeklasse III. Er beantragte bei der Pflegekasse der Beklagten in dessen Namen die Höherstufung in die Pflegestufe III. Die Pflegekasse bewilligte die Höherstufung.

Mit Schreiben vom 31. August 2005, zugegangen am 13. September 2005, stellte der Kläger der Beklagten die seit dem 01. Juni 2005 nach der Pflegeklasse III erbrachten Leistungen unter Gegenüberstellung aller Entgeltbestandteile in Rechnung.

Die Beklagte zahlte die Vergütung für die an ihren Betreuungsbedarf angepassten Leistungen erst ab dem 11. Oktober 2005 und berief sich dazu auf die Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 3 HeimG.

Das Amtsgericht hat der vom Kläger begehrten Vergütungszahlung für den erhöhten Leistungsumfang in der Zeit vom 01. Juni bis 10. Oktober 2005 entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht geurteilt, die Beklagte schulde die höhere Vergütung erst ab 13. September 2005. Die weitere Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten führte zur vollständigen Klageabweisung.

Die Entscheidung:
Nach Ansicht des BGH sei § 6 HeimG Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch. Allerdings habe der Kläger die Voraussetzungen für eine Vergütung der erbrachten zusätzlichen Leistungen ab dem 01. Juni 2005 nach § 6 Abs. 2 HeimG nicht erfüllt.

In § 6 Abs. 2 S. 1 HeimG sei vorgesehen, dass der Träger Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie ggf. der Vergütung darzustellen habe. Zudem ornde § 6 Abs. 2 S. 2 HeimG die entsprechende Geltung von § 5 Abs. 3 S. 3 und 4 HeimG an.

Der Kläger habe jedoch nichts dazu vorgetragen, bereits vor oder mit Aufnahme der veränderten Leistungen auf diesen Umstand aufmerksam gemacht zu haben. Er habe auch nicht dargestellt, welche Leistungen nach Pflegekasse III erbracht werden würden und dass sie das im Heimvertrag bereits aufgeführte höhere Entgelt – nämlich € 68,22 täglich statt zuvor € 54,89 – auslösen würden.

Ein den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 HeimG zu sehenden Erhöhungsverlangen könne auch nicht in der Rechnung vom 13. September 2005 gesehen werden. Hierin seien nämlich die zusätzlich zu erbringenden Leistungen der Pflege und Betreuung nach der Pflegekasse III im Unterschied zu den bisherigen Leistungen nach der Pflegeklasse II nicht angegeben. Diese seien ferner auch dem Heimvertrag nnicht zu entnehmen.

Schließlich komme auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht in Betracht. Die Betreuungsleistungen seien nämlich nicht ohne Rechtsgrund, sondern der Kläger sei hierzu nach § 6 Abs. 1 S. 1 HeimG verpflichtet gewesen. Dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht das Entstehen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs herbeigeführt habe, weil er den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG nicht genügt habe, verlange nicht, ihn aus Billigkeitsgründen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu honorieren. Dem stünden vielmehr die in § 6 Abs. 2 S. 2 HeimG zum Ausdruck gekommenen Schutzüberlegungen des Gesetzgebers entgegen.

Konsequenzen für die Praxis:
Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs kann jedem Heimbetreiber nur die peinlich genaue Beachtung der formellen Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 HeimG angeraten werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass erhöhter Pflegeaufwand nicht angemessen vergütet wird.

Dazu hat der BGH auch klargestellt, dass sich, wenn sich der Träger für sein Anpassungsangebot auf § 6 Abs. 1 S. 2 HeimG beruft, das Änderungsangebot nur auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum erstrecken kann. Dies folge zum einen aus der mit § 6 Abs. 2 HeimG verfolgten Transparenz, die den Bewohner in die Lage versetzen solle, eine verantwortliche Entscheidung über die Fortführung des Vertrages zu treffen sowie zum anderen aus der Statuierung des Sonderkündigungsrechts nach § 8 Abs. 2 S. 2 HeimG.

Will also ein Heimträger mit Beginn seiner erhöhten Leistungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 HeimG die Vergütung seiner zusätzlichen Leistungen sicherstellen, muss er die begehrte Vertragsänderung mindestens gleichzeitig, im Hinblick auf das Sonderkündigungsrecht des Bewohner, das auf den Zeitpunkt bezogen ist, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll (vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 HeimG), zweckmäßigerweise in dem der Leistungsanpassung vorangehenden Monat geltend machen.
(LH)