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Ein Darlehensvertrag lässt sich in den meisten Fällen nicht jederzeit beliebig kündigen. Ob und wie eine Kündigung möglich ist, hängt vom Vertrag, der Frage einer Befristung oder Laufzeit auf unbestimmte Zeit, der Vereinbarung einer Zinsbindung, dem Ablauf der Finanzierung und den Vorgaben aus dem BGB ab. Das BGB sieht für Darlehensgeber und Darlehensnehmer in der Regel auch unterschiedliche Voraussetzungen für die Kündigung eines Darlehensvertrages vor. Weiterhin spielt es für die Kündigung eine Rolle, ob es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt mit dem Darlehensgeber als Unternehmer und dem Darlehensnehmer als Verbraucher. Für Verbraucher ist das Thema besonders relevant, weil es oft um hohe Beträge, laufende Zinsen und langfristige Rückzahlung geht.

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung.

Für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages zu dessen Beendigung sehen die §§ 498 bis 500 BGB besondere Regelungen vor. Diese sind auch gegenüber vertraglichen Regelungen, einschließlich der AGB der Banken und Sparkassen, vorrangig zu berücksichtigen.

Fehler bei einer Kündigung des Darlehensvertrags können schnell teuer werden können. Gerade bei Krediten mit langer Zinsbindung, festem Sollzinssatz oder komplexer Finanzierung lohnt es sich, die Voraussetzungen genau zu prüfen oder frühzeitig einen Rechtsanwalt einzubeziehen. Unser Anwalt für Darlehensverträge kann Sie gerne rechtlich beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

A. Ordentliche Kündigung eines Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer oder Darlehensgeber

I. Allgemeine gesetzliche Kündigungsregelungen

Die ordentliche Kündigung eines Darlehensvertrags ist gesetzlich klar geregelt. Nach § 489 Abs. 1 BGB wird unterschieden zwischen Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz (regelmäßig langfristige Darlehen) und solchen mit veränderlichem, variablen Zinssatz (regelmäßig kurzfristige Darlehen). Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist möglich.

1. Kündigung Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz

Einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatzkündigen kann ein Darlehensnehmer

  • mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens zum Ende der Sollzinsbindung, wenn die Sollzinsbindung vor dem Laufzeitende des Darlehens endet und
  • bei Vereinbarung einer Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet (vgl. § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • bei Laufzeit des Darlehens von mehr als 10 Jahren gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Das Gesetz schützt hier vor einer dauerhaft starren Finanzierung.

2. Kündigung Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz und/oder Kündigung unbefristeter Darlehensvertrag

Einen Darlehensvertrag mit veränderlichem (variablen) Zinssatz oder ein unbefristetes Darlehen kann ein Darlehensnehmer jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Der Darlehensgeber kann einen Darlehensvertrag mit unbefristetem Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

3. Rückzahlung unentgeltliches und unbefristetes Darlehen ohne Kündigung

Sofern es sich um ein unentgeltliches und unbefristetes Darlehen handelt, kann der Darlehensnehmer den Kredit jederzeit zurückzahlen, ohne kündigen zu müssen (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB). Der Darlehensvertrag wird damit quasi aufgelöst.

4. Unwirksamwerden der Kündigung eines Kreditvertrags bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung

Besonders zu beachten ist vom Darlehensnehmer, wenn er gekündigt hat: Seine Kündigung des Kreditvertrags gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Der Darlehensvertrag wird dann nicht aufgelöst, sondern besteht weiter.

II. Vertragliche Kündigungsregelungen, AGB Sparkassen und AGB Banken

Vertraglich können auch vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Wenn eine Bank- oder Sparkasse Partei des Darlehensvertrags ist, finden sich solche Regelungen regelmäßig in deren AGB, die regelmäßig zum Bestandteil eines Darlehensvertrages gemacht werden. Dazu enthält beispielsweise Nr. 26 Ziffer 1. der AGB Sparkassen folgende Regelung:

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate“

Die Regelung der Nr. 19 Abs. 2 AGB Banken enthält eine entsprechende Regelung.

Zu beachten: Soweit das BGB zwingende Sonderregelungen für die Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht, sind diese entsprechend Nr. 26 Ziffer 3. der AGB Sparkassen vorrangig zu beachten. Die Regelung der AGB Banken enthält eine entsprechende Regelung. 

B. Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags

I. Allgemeine gesetzliche Kündigungsregelungen

1. Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensgeber aus wichtigem Grund

Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird (§ 490 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber sieht darin einen wichtigen Grund zur Kündigung für den Darlehensgeber, der es ihm nicht zumutbar macht, das Darlehensverhältnis aufrechtzuerhalten, auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kreditvertrag wird dann mit der Kündigung beendet und aufgelöst.

2. Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer bei berechtigtem Interesse

Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatzund einer grundpfandrechtlichen Sicherung des Darlehens vorzeitig unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind (§ 490 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein solches berechtigtes Interesse wird regelmäßig nicht darin gesehen, dass der Darlehensnehmer eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit hat. Als berechtigtes Interesse anerkannt ist insoweit das Bedürfnis zur anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Immobilie aus geschäftlichem oder privatem Grund. Der Darlehensgeber kann in diesem Fall der vom Darlehensnehmer veranlassten Auflösung des Darlehensvertrags grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

II. Vertragliche Kündigungsregelungen, AGB Sparkassen und AGB Banken

In ihren AGB haben Banken und Sparkassen gesonderte Regelungen zum außerordentlichen Kündigungsrecht aufgenommen. Dazu enthält beispielsweise Nr. 26 Ziffer 2. der AGB Sparkassen auszugsweise folgende Regelung:

“Kündigung aus wichtigem Grund
Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen.
Für die Sparkasse ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse – auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten – gefährdet wird:
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen;
b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die Sparkasse nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;
c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat;
d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird…“

Die AGB der Banken enthalten gemäß Nr. 19 Ziffer 3. eine entsprechende Regelung.

C. Auflösung eines Darlehensvertrages: Besondere Kündigungsregelungen und vorzeitige Erfüllung eines Verbraucherdarlehensvertrags

I. Kündigung eines Darlehensvertrags durch den Verbraucher als Darlehensnehmer

Für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags sieht § 500 BGB besondere Regelungen wie folgt vor:

1. Kündigung eines unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags

Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam (§ 500 Abs. 1).

2. Vorzeitige Erfüllung eines Verbraucherdarlehensvertrags

Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Dies gilt nicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz.

3. Vorzeitige Erfüllung Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz

Der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht (§ 500 Abs. 2 S. 2 BGB). Ein solches berechtigtes Interesse wird regelmäßig nicht darin gesehen, dass der Darlehensnehmer eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit hat. Anerkannt ist insoweit das Bedürfnis zur anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Immobilie aus geschäftlichem oder privatem Grund (so wie gemäß § 490 Abs. 2 S. 2 BGB).

4. Folgen der Kündigung eines Darlehensvertrags

a. Vorfälligkeitsentschädigung

Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden nach Maßgabe § 502 Abs. 2 und 3 BGB verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt dies nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Auch hier lohnt es sich für den Darlehensnehmer, den Darlehensvertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, weil vielfach von Banken nicht richtig über die Vorfälligkeitsentschädigung nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 BGB aufgeklärt wird. Möglicherweise hat die Bank dann gar keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

b. Kostenermäßigung

Bei vorzeitiger Erfüllung der Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 oder Fälligstellung der Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend § 501 Abs. 1 und § 501 Abs. 2.

II. Kündigung eines Darlehensvertrags durch den Darlehensgeber

Für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber sehen §§ 498, 499 BGB besondere Regelungen wie folgt vor:

1. Kündigung wegen Zahlungsverzug

Der Darlehensgeber kann nach § 498 BGB einen auf Teilzahlungsbasis abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann mit Kündigung beenden, wenn

  • der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
  • bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
  • der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Weiterhin soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. Bei Kündigung eines Darlehensvertrages lohnt es sich, auch hier eine genauere Prüfung durch einen Rechtsanwalt dahingehend vornehmen zu lassen, ob die Kündigung des Kreditvertrags rechtmäßig erfolgt ist.

Bei einem Immobiliar—Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer außerdem, abweichend von vorstehender Regelung zu Satz 1, Aufzählungszeichen 2, mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

2. Sonstige Besonderheiten

a. Kündigungsfrist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag

In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

b. Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags wegen falscher Angaben

Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen (vergleiche dazu oben Nr. 26 Abs. 2 lit. c. AGB Sparkassen) auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

Wie Sie gesehen haben, sind die Kündigungsregelungen zur Beendigung von Darlehensverträgen sehr komplex und nicht so einfach zu durchschauen. Unser Anwalt für Bankrecht kann Sie im Bedarfsfall gerne rechtlich beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich vertreten. Vielfach lassen sich in Zweifelsfällen auch Vereinbarungen zur Beendigung bzw. Aufhebung des Darlehensvertrags treffen. Dadurch lassen sich dann Ungewissheit und teure Folgen vielfach beseitigen.

D. Form und Ablauf der Kündigung eines Darlehensvertrags

  • Die Kündigung eines Darlehensvertrags ist zwar grundsätzlich formlos möglich. Aus Beweisgründen sollte sie allerdings immer schriftlich vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit bestehen auch viele Banken schon darauf. Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang auch, dass die Kündigung nachweisbar zugestellt wird. Der Kündigende ist für die Zustellung darlegungs- und beweispflichtig.
  • Weiterhin ist die Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfrist zu beachten. Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Vertrag und den Regelungen im BGB. Wird die Frist nicht korrekt berechnet, kann dies teure Folgen haben.
  • Ein Kündigungsschreiben sollte klar erkennen lassen, dass der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag durch Kündigung beenden möchte. Es empfiehlt sich, den Kredit, das Vertragsdatum, den gewünschten Kündigungstermin sowie die Bezugnahme auf die relevante gesetzliche Grundlage anzugeben.
  • Wirksam wird die Kündigung des Kreditvertrags erst, wenn sie der Bank als Darlehensgeber zugeht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Nach deren Ende wird das Darlehen fällig, und die verbleibende Rückzahlung ist entsprechend der Vereinbarung zu leisten. Zu beachten ist auch die fristgemäße Rückzahlung nach Kündigung (§ 489 Abs. 3 BGB).

E. Häufige Fehler bei der Kündigung eines Darlehensvertrags

Bei der Kündigung eines Kreditvertrags treten in der Praxis immer wieder Fehler auf, die für Darlehensnehmer teuer werden können. Besonders problematisch sind formale Mängel, die dazu führen, dass die Kündigung rechtlich unwirksam ist und die Kündigung nicht zur Auflösung bzw. Beendigung des Darlehensvertrags führt, sondern weiterläuft.

Ein häufiger Fehler sind unwirksame Kündigungen ohne ausreichende rechtliche Grundlage. Wer ein Darlehen vorzeitig kündigen möchte, ohne die Voraussetzungen aus dem BGB zu erfüllen, riskiert, dass die Bank die Kündigung des Kreditvertrags zurückweist. In solchen Fällen wird der Darlehensvertrag nicht beendet, sondern bleibt bestehen, während bereits geplante und/oder eingeleitete Schritte zur Rückzahlung und Abschluss eines neuen Kreditvertrags zur Finanzierung der angedachten Ablösung teure Folgen haben können.

Ebenso verbreitet ist eine falsche Fristberechnung. Die Frist zur Kündigung eines Kreditvertrags beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung beim Darlehensgeber. Wird die Kündigungsfrist zu kurz angesetzt oder falsch berechnet, verschiebt sich die Beendigung des Kreditvertrags und das Darlehen wird später fällig als erwartet. Gerade bei langen Zinsbindungen kann das erhebliche Mehrkosten durch zusätzliche Zinsen verursachen.

Unklare oder unvollständige Kündigungserklärungen sind ein weiteres Risiko. Fehlen Angaben zum Darlehensvertrag, zum Kündigungstermin oder zur gewünschten Beendigung des Vertrags, kann die Bank die Erklärung als nicht eindeutig werten. Für Verbraucher empfiehlt es sich daher, die Kündigung klar, vollständig und rechtssicher zu formulieren oder im Zweifel einen Rechtsanwalt einzuschalten. In Zweifelsfällen kann möglicherweise zur Beseitigung von Ungewissheiten und teurer Folgen eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Aufhebung des Darlehensvertrags mit der Bank abgeschlossen werden. Unser Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Sie im Bedarfsfall gerne rechtlich unterstützen.

G. Empfehlung anwaltlicher Beratung

Häufige Fallkonstellationen betreffen Immobilien-Darlehen, bei denen der Verbraucher erst im Nachhinein erkennt, dass zentrale Angaben im Vertrag fehlen oder fehlerhaft sind oder wenn die Kündigung eines Darlehensvertrags zu dessen Beendigung rechtlich nicht klar geregelt und/oder wirtschaftlich problematisch werden kann. Das gilt besonders bei langen Finanzierungen, hohen Darlehen und Verträgen mit fester Zinsbindung, bei denen Fehler schnell zu erheblichen Mehrkosten führen.
Komplexe Vertragsklauseln zu Kündigungsfrist, Zinssatz, Sollzinssatz oder Ablauf der Zinsbindung lassen sich für Darlehensnehmer oft nur schwer einordnen. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Regelungen mit dem Gesetz und den Vorgaben aus dem BGB vereinbar sind und ob ein Kündigungsrecht besteht.

Auch bei Streit über eine Vorfälligkeitsentschädigung lohnt sich fachkundige Unterstützung. Vielfach klären nämlich die Banken nicht richtig über die Vorfälligkeitsentschädigung nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 BGB auf. Möglicherweise hat die Bank dann gar keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Banken berechnen diese Entschädigung zudem nicht immer korrekt und vielfach viel zu hoch. Auch bei dem Verlangen der Bank nach einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung des Darlehensvertrages kann dem Grunde (s.o.) und der Höhe nach deshalb eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Bei langfristigen Krediten und laufender Zinsbindung sollte vor einer außerordentlichen Kündigung unbedingt fachkundiger rechtlicher Rat durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden. Gerade mit dem Kündigungsrecht zum Zinsbindungsende hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit, den Kredit beenden oder neu verhandeln. Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, verlängert sich die Finanzierung häufig zu neuen Konditionen, was höhere Zinsen zur Folge haben kann. Bei Immobiliendarlehen gelten zusätzliche Besonderheiten. Aufgrund der hohen Darlehenssummen und langen Laufzeiten ist die korrekte Einhaltung der Frist besonders wichtig.
Teuer kann es insbesondere werden, wenn ein langfristiges Darlehen vorzeitig abgelöst wurde, obwohl ein berechtigtes Interesse seitens des Darlehensnehmers im Sinne von § 500 Abs. 2 S. 2 BGB gar nicht besteht und die Bank die Zahlung deshalb zurückweist. Im Falle der Finanzierung der Ablösesumme über ein neues Darlehen hätte der Darlehnsnehmer dann möglicherweise 2 Darlehen zu erfüllen.

Fehler im Darlehensvertrag oder unklare Angaben zum Ablauf der Zinsbindung oder eine fehlerhafte Kündigung seitens der Bank können zusätzliche Rechte eröffnen. In solchen Fällen kann eine rechtliche Prüfung und ggf. Vertretung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.

Kommt es zu Konflikten mit Banken oder Kreditinstituten, etwa weil eine Kündigung des Kreditvertrags seitens des Darlehensnehmers nicht akzeptiert wird oder ein Darlehen vom Darlehensgeber plötzlich fällig gestellt wird, schafft anwaltliche Beratung Klarheit. Sie hilft dem Verbraucher, die eigenen Rechte zu sichern und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Sie möchten klären, ob Sie Ihren Darlehensvertrag durch Kündigung beenden können oder ob eine Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig ist? Vereinbaren Sie jetzt mit unserer Kanzlei einen Termin für eine persönliche Beratung. Unser Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Sie im Bedarfsfall gerne fundiert rechtlich beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich vertreten.