Am 12.05.2017, Az. 5 K 226/17.KO hat das VG Koblenz entschieden, dass ein Beamter für eine Chefarztbehandlung bei einer Anschlussheilbehandlung keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat.
Was ist passiert?
Der Kläger ist pensionierter Polizeibeamter. Er ließ sich im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt mit Operation stationär in einer Klinik behandeln. Von der zuständigen Stelle erhielt er zuvor den Hinweis, dass ärztliche Wahlleistungen, also auch Chefarztbehandlungen, nicht beihilfefähig seien. Er bat nach Beendigung des Klinikaufenthaltes auch um Erstattung der Kosten von 871,48 Euro für die Chefarztbehandlung, die er während der Reha-Maßnahme im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung in Anspruch genommen hatte. Das Landesamt für Finanzen lehnte dies ab.
Der Pensionär suchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach.
Was sagt das VG Koblenz dazu?
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Die einschlägigen Beihilfevorschriften sehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterschiedliche Regelungen für die Behandlung in einem Krankenhaus sowie die im Anschluss hieran folgende weitere Heilbehandlung vor. Der Klinikaufenthalt habe der Wiederherstellung und Verbesserung der Beweglichkeit des Klägers nach einer Operation im Krankenhaus gedient und sei damit eine Anschlussheilbehandlung, für die die Erstattung von Wahlleistungen gerade nicht vorgesehen sei. Auch der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz werde durch diese Bewertung nicht verletzt. Die ärztlichen Leistungen mit Diagnostik sowie therapeutischer Behandlung seien in den pauschalierten Tagespflegesätzen der Klinik, die die Beihilfestelle übernommen habe, enthalten. Die Mehrkosten für eine Chefarztbehandlung seien mangels rechtlicher Grundlage allerdings nicht erstattungsfähig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 18/2017 v. 01.06.2017 und Juris das Rechtsportal
RH