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VG Magdeburg, Urteile vom 11. Oktober 2012 – 3 A 193/11, 3 A 194/11

Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg vom 11. Oktober 2012 – 3 A 193/11, 3 A 194/11 ist die vertragliche Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln nicht über mehrere Apotheken zulässig.

Was war passiert?
Das klagende Krankenhaus-Unternehmen, das in verschiedenen Bundesländern mehrere Kliniken betreibt, hatte mit einer Apotheke in Bayern und mit einer Apotheke in Magdeburg Verträge zur Versorgung von zwei Kliniken in Sachsen-Anhalt mit Arzneimitteln geschlossen. Die Regelversorgung sollte von der bayrischen Apotheke, die Notfallversorgung hingegen von der Apotheke in Magdeburg übernommen werden. Die Apothekerkammer des Landes versagte den entsprechenden Verträgen ihre Genehmigung.

Dagegen richtet sich die Klage des Unternehmens.

Was sagt das Gericht dazu?
Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Ansicht des Gerichts ist die Arzneimittelsicherheit nur bei der Arzneimittelversorgung „aus einer Hand“ gewährleistet. § 14 Abs. 5 des Apothekengesetzes lasse in diesem Zusammenhang keine Aufspaltung der Apothekenverantwortlichkeit auf bloße Teilleistungen an das jeweilige Krankenhaus zu.

Das Gericht konnte in dem geltenden Recht keinen Verstoß gegen Grundrechte des Klinikbetreibers oder europarechtliche Freiheiten erkennen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was lernen wir daraus?
Kliniken sollen vor dem Hintergrund der Arzneimittelsicherheit mit nur einer Apotheke im Rahmen der Arzneimittelversorgung kooperieren. So ist auch gegenüber den Patienten die Versorgung „aus einer Hand“ gewährleistet.
(RH)