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VG Münster, Beschl. v. 27. April 2011 – 14 K 791/10.T

Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. April 2011 – 14 K 791/10.T einem 68jährigen Arzt aus Witten wegen Berufsvergehens einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße von 7.000,- Euro auferlegt.

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster hatte dem Arzt vorgeworfen, während eines ärztlichen Wochenenddienstes in England im Februar 2008 bei der Behandlung von drei Patienten im Rahmen von Hausbesuchen in eklatanter Weise medizinische Standards bei der Diagnostik und Behandlung missachtet zu haben. So habe der Arzt einem Patienten in Unkenntnis der richtigen Dosierung 100 Milligramm Diamorphin (Heroin) verabreicht und damit den Tod des Patienten verursacht. Zwei Patientinnen habe er nur wirkungslos medikamentös behandelt und jeweils die medizinisch gebotene stationäre Einweisung unterlassen. Durch Strafbefehl vom 20. März 2009 hatte das Amtsgericht Wetter gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung des Patienten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nunmehr entschied das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster, dass der beschuldigte Arzt in allen drei ihm zur Last gelegten Fällen gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen habe. Zur Begründung des Beschlusses führten die Richter unter anderem aus:

Der Beschuldigte habe bei seinem Wochenendeinsatz mehrfach gegen elementare ärztliche Grundsätze verstoßen und dabei den Tod eines Patienten fahrlässig verursacht. Schlechterdings unvertretbar sei es gewesen, dass der Beschuldigte dem Patienten ohne Durchführung weiterer Untersuchungen das ihm in der Wirkungsweise und der Dosierung nicht im Einzelnen bekannte Morphinpräparat Diamorphin injiziert habe. Auch bei den anderen beiden Fällen habe der Beschuldigte grobe Behandlungsfehler begangen, indem er lediglich die bei den Patientinnen vorhandenen Symptome zu behandeln versucht habe, ohne hierbei die Symptome als Ausdruck einer schwerwiegenden Erkrankung zu sehen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jeweils einer stationären Einweisung bedurft hätte. Entlastend komme dem Beschuldigten zugute, dass er in fast 30 Jahren ärztlicher Tätigkeit bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Er habe den tödlichen Behandlungsfehler, der eindeutig das Schwergewicht des Berufsvergehens bilde, in vollem Umfang eingeräumt und den aufrichtigen Versuch unternommen, sich bei den Hinterbliebenen für sein fahrlässiges Fehlverhalten zu entschuldigen. Die Häufung der Behandlungsfehler deute darauf hin, dass der Beschuldigte mit seinem Wochenenddienst in Großbritannien offenkundig überfordert gewesen sei. Hinzu komme, dass die fahrlässige Überdosierung des in Deutschland als Schmerzmittel nicht zugelassenen Diamorphin dadurch begünstigt worden sei, dass sich in dem dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Arzneikoffer eine Ampulle mit der in jedem Fall tödlichen Dosis Diamorphin befunden habe. Da dem Beschuldigten kein vorsätzliches Fehlverhalten zur Last falle und keine grundsätzliche Fehleinstellung zum ärztlichen Berufsethos erkennbar sei, sehe das Berufsgericht in dem Ausspruch eines Verweises und der Verhängung einer Geldbuße die schuldangemessene berufsrechtliche Reaktion auf das von dem Beschuldigten begangene Berufsvergehen.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Müsnetr vom 08. Juni 2011)