Welcher Streitwert bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Netz? Dazu das AG Oscherseben am 27. Januar 2014 in dem Verfahren Az. 3 C 422/13. Und zwar hatte das AG Oscherleben mit Beschluss einjen Streitwert von 6.000,00 € festgelegt. Das AG Oschersleben hatte diesen Streitwert in dem wegen ehrverletzender Äußerungen auf Facebook betriebenen gerichtlichen Auseinandersetzung so erläutert, dass 3.000,00 € auf den Unterlassungsantrag, 1.500,00 € auf den Auskunftsantrag und 1.500,00 € auf den Schmerzensgeldantrag entfallen.
Welcher Streitwert bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Netz? Worum ging es in dem Verfahren?
Welcher Streitwert bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Netz? Die Klägerin beruft sich ain dem Verfahren auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB durch ehrverletzende Einträge in einer öffentlichen Facebook-Gruppe. Ihr wird darin die Begehung von Straftaten zur Last gelegt. Sie nimmt – mit einer so genannten Stufenklage – den beklagten Verfasser der Postings
– mit einem Ordnungsmittelantrag auf zukünftige Unterlassung,
– auf Auskunft über die Reichweite der Postings und
– auf Schmerzensgeld
wegen der Beleidigung in Anspruch.
Wie ging es weiter?
Aufgrund des Streitwertbeschlusses wird das Verfahren nunmehr beim Landgericht Magdeburg weitergeführt.
Welcher Streitwert bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Netz? Fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei
Siehe auch:
Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung?
Hat Ärztebewertungsportal besondere Prüfpflichten?
Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Welcher Streitwert bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Netz? Dazu das AG Oscherseben am 27. Januar 2014 in dem Verfahren Az. 3 C 422/13. Und zwar hatte das AG Oscherleben mit Beschluss einjen Streitwert von 6.000,00 € festgelegt. Fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei