LG Magdeburg, Beschl. v. 03. März 2011 – 7 O 1142/10
1.) Der wirtschaftliche Vorteil der ungenehmigten Nutzung eines Fotos im Rahmen eines Angebots bei eBay ist auf die Laufzeit des Angebots beschränkt.
2.) Bei einer Veröffentlichungsdauer von nur 13,5 Stunden beträgt der Streitwert einer auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage € 6.000,00.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Der Fall:
Der Kläger hatte den Beklagten – erfolgreich – auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Hintergrund war, dass der Beklagte zur Illustration seines Angebots ein vom Kläger erstelltes Foto eines Turboladers im Rahmen einer privaten eBay-Auktion genutzt hatte. Die eBay-Auktion endete durch einen so genannten Sofortkauf. Bis dahin war das Bild lediglich knapp 13,5 Stunden abrufbar.
Das LG Magdeburg hatte den Streitwert, den Angaben in der Klageschrift folgend, zunächst mit € 10.000,00 bemessen. Dagegen hat der Beklagte Streitwertbeschwerde erhoben.
Der Streitwert ist ausschlaggebend für die Höhe der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Dabei gilt der Grundsatz: Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten.
Die Entscheidung:
Das LG Magdeburg hat auf die Streitwertbeschwerde hin den Streitwert auf € 6.000,00 herabgesetzt.
Wertbestimmend sei, so das Gericht zur Begründung, in erster Linie das Interesse des Klägers an der Unterlassung der Verwendung des Bildes im Internet. Deshalb sei das Interesse des Klägers an einer wirkungsvollen Abwehr von Verstößen gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögensdispositionen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei auch die gesetzgeberische Intention, die Missachtung geistiger Schutzrechte im Interesse der Allgemeinheit wirkungsvoll zu unterbinden. Schließlich komme auch der Angabe des Streitwerts in der Klageschrift eine indizielle Bedeutung zu.
Andererseits sei der wirtschaftliche Vorteil, den der Kläger durch die Präsentation bei eBay erlangt habe, auf die Laufzeit des Angebots von 13,5 Stunden beschränkt.
Deshalb sei, so das Gericht abschließend, ein Streitwert von € 6.000,00 angemessen.
Konsequenzen für die Praxis:
Die Entscheidung des Gerichts überzeugt im Ergebnis.
Die Absicht des Gesetzgebers, Schutzrechtsverstöße wirksam zu unterbinden, kann allerdings entgegen der in den Ausführungen des Gerichts zum Ausdruck kommenden Ansicht keine Auswirkung auf die Bemessung eines Streitwertes haben: der Höhe des Streitwerts kann nämlich keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukommen.
Dennoch trägt die Entscheidung letztlich dem Umstand der nur überaus kurzen Veröffentlichungsdauer und damit der allenfalls kurzzeitigen Verletzungshandlung hinreichend Rechnung.
Die Entscheidung liegt nicht zuletzt auch auf einer Linie mit der Entscheidung des LG Köln v. 07. März 2007 – 28 O 551/06.
(LH)